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Hinweis zur Abfrage von Malariafällen mit SurvStat

Im Juli 2023 wurde die nichtnamentliche Meldepflicht von Malaria an das RKI (gemäß § 7 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) in eine namentliche Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt (gemäß § 7 Abs. 1 IfSG) geändert. Aus datentechnischen Gründen ist eine Zusammenfassung der auf den beiden Wegen gemeldeten Fälle in einer Abfrage nicht möglich.

Für die Abfrage der nicht-namentlich an das RKI gemeldeten Malariafälle ist in der SurvStat-Abfrage oben links der Meldeweg „Nichtnamentlich direkt an das RKI“ auszuwählen und als Krankheit „Malaria (§7(3) IfSG)“.

Die gemäß der neuen namentlichen Meldepflicht gemeldeten Malariafälle finden sich unter dem Meldeweg „Über Gesundheitsamt und Landesstelle“ und Krankheit „Malaria“. Die Einträge „Malaria (§7(3) IfSG)“ und „Malaria, Länderverordnung“ können an dieser Stelle ignoriert werden.

Bei der Abfrage ist folgendes zu beachten:

  • Malariafälle bis einschließlich 2022 finden sich vollständig in einer Abfrage von „Malaria (§7(3) IfSG)“ unter dem Meldeweg „Nichtnamentlich direkt an das RKI“.
  • Malariafälle ab 2024 finden sich vollständig in einer Abfrage von „Malaria“ unter dem Meldeweg „Über Gesundheitsamt und Landesstelle“.
  • Um die Gesamtzahl der Malaria-Fälle im Jahr 2023 zu ermitteln, müssen die Fälle des Jahres 2023 aus diesen beiden Abfragen kombiniert werden.

Zur Abfrage mit SurvStat

Stand: 24.04.2024

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