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Windpocken (Varizellen), Gürtelrose (Herpes zoster)

RKI-Ratgeber

Präambel

Die Herausgabe der RKI-Ratgeber erfolgt durch das Robert Koch-Institut (RKI) auf der Grundlage des § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zielgruppe der RKI-Ratgeber sind Fachkreise, u.a. Ärztinnen und Ärzte, medizinisches Fachpersonal und der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD). Informationen zu wichtigen Infektions­krankheiten sollen aktuell und konzentriert der Orientierung dienen. Die Beiträge werden in Zusammenarbeit mit den Nationalen Referenzzentren (NRZ), Konsiliarlaboren (KL) sowie weiteren Expertinnen und Experten erarbeitet. Die RKI-Ratgeber sind auf der Internetseite des RKI (www.rki.de/ratgeber) abrufbar. Neu erstellte RKI-Ratgeber und deutlich überarbeitete Folgeversionen werden im Epidemiologischen Bulletin (www.rki.de/epidbull) veröffentlicht.

Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 46/2000, überarbeitete Fassung vom August 2017. Letzte Aktualisierungen:

  • Abschnitte "Gesetzliche Grundlage" und "Beratung und Spezialdiagnostik" vom Februar 2018;
  • Abschnitt "Impfung" vom Dezember 2018;
  • Abschnitt "Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen" vom November 2019.

Erreger

Das Varicella-zoster-Virus (VZV) kann zwei verschiedene klinische Krankheitsbilder verursachen: Varizellen (Windpocken) bei exogener Erstinfektion und Herpes zoster (Gürtelrose) bei endogener Reaktivierung. Das Virus aus der Familie der Herpesviridae ist neben dem Herpes-simplex-Virus 1 und 2 das dritte humanpathogene Alpha-Herpesvirus. Außerhalb des Körpers kann es in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen, insbesondere im feuchten Milieu für einige Tage seine Infektiosität bewahren.

Vorkommen

Varizellen sind weltweit verbreitet.

In Deutschland sind sie unter den Infektionskrankheiten am häufigsten, die prinzipiell durch Impfung vermeidbar sind. Maternale Antikörper werden zwar übertragen, der sogenannte Nestschutz Neugeborener hält jedoch nur wenige Monate an.

Vor der allgemeinen Impfempfehlung waren in Deutschland durchschnittlich etwa 750.000 Erkrankungen pro Jahr zu erwarten, die vor allem während saisonaler Häufungen im Winter und Frühjahr auftraten. Die Häufigkeit der Varizellen stieg im Kleinkindesalter stark an, so dass die meisten Kinder schon im Schulalter seropositiv waren. Bei über 95% aller Erwachsenen waren Antikörper gegen das VZV nachweisbar. Nach Einführung der allgemeinen Impfempfehlung im Jahr 2004 wurde bereits in den ersten 8 Jahren ein Rückgang der Erkrankungshäufigkeit um insgesamt etwa 85% beobachtet. Am stärksten war dieser Rückgang bei Kindern unter 10 Jahren (RKI 2013).

Aktuelle Fallzahlen zu Varizellen und weitere epidemiologische Kenngrößen finden Sie im aktuellen Infektionsepidemiologischen Jahrbuch unter www.rki.de/jahrbuch. Ein vereinfachter Datenbestand der gemäß IfSG meldepflichtigen Krankheitsfälle und Erregernachweise kann mit Hilfe von SurvStat@RKI unter www.rki.de/survstat abgefragt werden.

Der Herpes zoster tritt gehäuft bei älteren Menschen jenseits des fünften Lebensjahrzehntes auf. Man kann davon ausgehen, dass jeder Zweite, der das 85. Lebensjahr erreicht, einmal während seiner Lebensspanne an einem Herpes zoster erkrankt (Hope-Simpson RE 1975).

Reservoir

Der Mensch ist das einzige bekannte Reservoir für das VZV.

Infektionsweg

Die Übertragung erfolgt aerogen durch virushaltige Tröpfchenkerne, die beim Atmen oder Husten ausgeschieden werden und unter Umständen im Umkreis von mehreren Metern zur Ansteckung führen können. Ferner ist eine Übertragung durch virushaltigen Bläscheninhalt als Schmierinfektion möglich. Neben Speichel und Bläscheninhalt ist auch die Konjunktivalflüssigkeit infektiös.

Varizellen sind äußerst kontagiös; nach einer Exposition erkranken über 90 von 100 empfänglichen Personen (Kontagionsindex nahe 1,0). Der Begriff „empfängliche Personen“ ist im Kapitel Präventive Maßnahmen > Anwendungshinweise definiert.

Bei Herpes zoster besteht dagegen eine geringe Kontagiosität, da nur die virushaltige Bläschenflüssigkeit infektiös ist. Durch Abdecken der Hautläsionen kann bei einem Herpes zoster die Ansteckungsfähigkeit deutlich reduziert werden kann.

Eine diaplazentare Übertragung von VZV ist selten, kann aber in etwa 1 – 2% der Varizellenerkrankungen bei Schwangeren zum fetalen Varizellensyndrom führen, sofern die Erkrankung zwischen der 5. und 24. Schwangerschaftswoche aufgetreten ist. Eine mütterliche Erkrankung 5 Tage vor bis 2 Tage nach der Geburt stellt ebenfalls eine erhebliche gesundheitliche Bedrohung für das Neugeborene dar (siehe Klinische Symptomatik > fetales Varizellensyndrom).

Von einem Herpes zoster der Mutter geht keine Gefahr für das ungeborene Kind aus.

Inkubationszeit

Die Inkubationszeit der Varizellen liegt in der Regel bei 14 – 16 Tagen, kann aber 8 – 21 Tage, nach passiver Immunisierung bis zu 28 Tage betragen.

Klinische Symptomatik

Varizellen
Nach uncharakteristischen Prodromi, u.a. Unwohlsein, Kopf- und Gliederschmerzen 1–2 Tage vor dem eigentlichen Krankheitsbeginn beginnt die Erkrankung mit einem juckenden Exanthem und Fieber, selten über 39°C. Diese letztgenannten Symptome halten etwa 3 –5 Tage an. Das Hauptmerkmal der Infektion sind Hautläsionen, die aus Papeln, Bläschen und Schorf in verschiedenen Entwicklungsstadien („Sternenhimmel“) bestehen. Die Läsionen, die sich innerhalb kurzer Zeit zu Blasen entwickeln, erscheinen zuerst am Stamm und im Gesicht und können schnell auf andere Körperteile unter Einbeziehung der Schleimhäute und der behaarten Kopfhaut übergreifen.

Der Schweregrad der Läsionen kann sehr unterschiedlich sein. Kleinere Kinder bilden meist weniger Bläschen aus als ältere Personen. Varizellen weisen bei sonst gesunden Kindern in der Regel einen gutartigen Verlauf auf und heilen im Normalfall ohne Narben ab. Durch starkes Kratzen oder bakterielle Superinfektionen können Narben zurückbleiben. Bei Erwachsenen verlaufen Varizellen schwerer, und es können im Vergleich zum Kindesalter häufiger Komplikationen auftreten.

Bei Neugeborenen, Personen mit geschwächter Immunabwehr und Patienten unter einer immunsuppressiven Therapie, z.B. Glukokortikoid- oder zytostatische Therapie können sich schwere, auch hämorrhagische Krankheitsverläufe – nicht selten mit letalem Ausgang – entwickeln. Schwere Krankheitsverläufe werden aber auch bei sonst gesunden Kindern beobachtet.

Die Bedeutung der Windpocken ergibt sich vor allem aus den möglichen Komplikationen, die im Folgenden aufgeführt sind:

Die häufigste infektiöse Komplikation ist eine bakterielle Superinfektion der Hautläsionen, meist verursacht durch Streptococcus pyogenes oder Staphylococcus aureus. Eine sehr schwerwiegende Komplikation ist die Varizellenpneumonie. Sie tritt häufiger bei Erwachsenen (bis zu 20% aller Erkrankungen) als bei Kindern auf und beginnt gewöhnlich 3 – 5 Tage nach dem Krankheitsausbruch. Schwangere Frauen sind besonders gefährdet.

ZNS-Manifestationen sind in etwa 0,1% der Erkrankungen zu verzeichnen und äußern sich in meningealer Reizung und akuter zerebellärer Ataxie, die jedoch eine günstige Prognose besitzt. Weitere mögliche, auch schwerwiegendere Komplikationen, die das Nervensystem betreffen, sind eine aseptische Meningitis, Enzephalitis, Myelitis transversa, ein Guillain-Barré-Syndrom oder ein Reye-Syndrom.

In Einzelfällen kann es zu Myokarditis, kornealen Läsionen, Nephritis, Arthritis, Blutungsneigung, akuter Glomerulonephritis und Hepatitis kommen.

Beim Auftreten von Varizellen im ersten und zweiten Trimenon der Schwangerschaft kann das fetale Varizellensyndrom entstehen, das in seinem Vollbild durch segmental angeordnete Hautveränderungen (Skarifikationen, Ulcera, Narben), neurologische Erkrankungen und Fehlbildungen (Hirnatrophie, Paresen, Krampfleiden), Augenschäden (Mikrophthalmie, Chorioretinitis, Katarakt) und Skelettanomalien gekennzeichnet ist (Sauerbrei A, et al. 2003).

Schwer verlaufende neonatale Windpocken können bei einer Infektion der empfänglichen Mutter innerhalb von 5 Tagen vor der Geburt oder bis zu 48 Stunden danach entstehen. Da das Neugeborene in diesen Fällen transplazentar keine protektiven Antikörper erhält und ein unreifes Immunsystem hat, sind die Verläufe sehr schwer und mit einer Letalität bis zu 30% verbunden. Das größte Risiko haben Neugeborene, die zwischen dem 5. und 10. Lebenstag an Varizellen erkranken.

Herpes zoster
Der Herpes zoster stellt keine exogene Neuinfektion, sondern ein endogenes Rezidiv dar und kann sich nur bei Individuen mit einer früheren VZV-Infektion ausbilden. Der in den Spinal- bzw. Hirnnervenganglien des Organismus persistierende Erreger führt dann bei einer Reaktivierung zum Herpes zoster. Vorwiegend tritt er bei immungeschwächten bzw. älteren Personen auf, wird aber auch spontan bei Immunkompetenten und jüngeren Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen beobachtet.

Herpes zoster kann auch bei Personen auftreten, die mit einem Lebendimpfstoff gegen Varizellen geimpft wurden. Geimpfte Kinder erkranken jedoch 3 - 12-mal seltener an Herpes zoster (Weinmann S, et al. 2013; Civen R, et al. 2009).

Die Erkrankung bei Geimpften tendiert zu einem klinisch milderen Verlauf. Außerdem ist das Exanthem häufig in anatomischer Nähe zur früheren Impfinjektionsstelle zu finden.

Der Herpes zoster ist durch unilaterale, vesikuläre Eruptionen innerhalb eines Dermatoms mit zum Teil starken Schmerzen gekennzeichnet. Die Dermatome von T3 bis L3 sind am häufigsten betroffen. Bei Befall des Nervus Trigeminus kann es zum Zoster ophthalmicus kommen. Weitere Zostermanifestationen können der Zoster oticus und Zoster maxillaris sein sowie der Zoster genitalis bei Befall der Nerven im Genitalbereich.

Bei Kindern verläuft die Erkrankung im Allgemeinen gutartig, bei Erwachsenen können erhebliche Schmerzen durch eine akute Neuritis auftreten. Nach Abheilen des Zosters kann eine postherpetische Neuralgie über lange Zeit, in Einzelfällen sogar lebenslang, erhebliche Schmerzen bereiten.

Bei Immundefizienz kann es zum disseminierten Zoster kommen, der nicht mehr segmental begrenzt ist, an multiplen Stellen auftreten und sekundär hämatogen generalisieren kann. Solche Verläufe können lebensbedrohlich sein.

Ebenso wie bei den Varizellen kann auch bei der Herpes-zoster-Erkrankung das ZNS in Form einer meningealen Reizung oder Meningoenzephalitis betroffen sein. Seltene ZNS-Manifestationen sind die granulomatöse Angiitis mit kontralateraler Hemiplegie sowie die aufsteigende Myelitis, evtl. mit motorischen Paralysen.

Dauer der Ansteckungsfähigkeit

Die Ansteckungsfähigkeit der Varizellen beginnt 1 - 2 Tage vor Auftreten des Exanthems und endet mit dem vollständigen Verkrusten aller bläschenförmigen Effloreszenzen, in der Regel 5 - 7 Tage nach Exanthembeginn.

Patienten mit Zoster sind vom Auftreten des Exanthems bis zur vollständigen Verkrustung der Bläschen, in der Regel 5 - 7 Tage nach Exanthembeginn, ansteckungsfähig.

Diagnostik

1. Differenzialdiagnostik

Erkrankungen an Varizellen und Herpes zoster sind in der Regel durch ein typisches klinisches Bild gekennzeichnet, so dass eine spezifische Diagnostik nur in ausgewählten Fällen erforderlich ist. Atypische Krankheitsbilder können bei Patienten mit Immundefizienz auftreten. Eine spezifische Diagnostik sollte außerdem bei ZNS-Erkrankungen, Pneumonie, Infektionen während der Schwangerschaft und des Neugeborenen sowie zur Unterscheidung von Impf- und Wildvirus bei geimpften Patienten mit Varizellen bzw. Herpes zoster angestrebt werden.

2. Labordiagnostik

Direkter Virusnachweis: Methode der Wahl ist der VZV-Nukleinsäurenachweis mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR). Diese Methode ist besonders wichtig zur sicheren Klärung atypischer Krankheitsbilder, bei denen der Verdacht auf eine VZV-Infektion vorliegt sowie bei immundefizienten Personen. Weiterhin kommt für die Diagnostik der Antigennachweis durch den direkten Immunfluoreszenztest in Betracht. Der unmittelbare Erregernachweis kann durch Virusisolierung mittels Zellkulturen durchgeführt werden, ist aber aufwändig, langwierig und wenig sensitiv. Als Untersuchungsmaterial sind Bläschenflüssigkeit, Liquor, bronchoalveoläre Lavage und EDTA-Blut geeignet.

Zum Nachweis einer intrauterinen Infektion sollten Chorionzotten, Fruchtwasser oder fetales Blut auf VZV-DNA untersucht werden.

Indirekter Virusnachweis: Der Nachweis spezifischer Antikörper mittels serologischer Verfahren (ELISA, IFAT) ist aus Serum oder bei meningoenzephalitischen Verlaufsformen aus Liquor möglich.

Bei Herpes zoster kommt den spezifischen IgA-Antikörpern eine hohe diagnostische Aussagekraft zu. IgM-Antikörper können dagegen fehlen.
Die Bestimmung des Immunstatus und bei immungeschwächten Impflingen auch die Kontrolle des Impferfolgs basiert auf dem Nachweis von VZV-IgG-Antikörpern, wobei IgG-Antikörpern gegen VZV-spezifische Glykoproteine eine Schutzwirkung zugesprochen wird.

Die Bestimmung der Avidität von Anti-VZV-IgG im Serum ermöglicht die Unterscheidung einer Primärinfektion (Varizellen) vom endogenen Rezidiv (Herpes zoster).

Therapie

Varizellen
Bei unkomplizierten Erkrankungen erfolgt die Behandlung rein symptomatisch. Bei immunkompetenten Patienten können so die Beschwerden und Begleiterscheinungen gelindert und zugleich Komplikationen verhindert werden. Insbesondere bakterielle Superinfektionen der Haut können durch sorgfältige Hautpflege, z.B. tägliches Baden, topische Verbände, Gabe von juckreizlindernden Medikamenten vermieden werden. Bei immundefizienten Erkrankten ist auch eine spezifische antivirale Behandlung, z.B. mit Aciclovir möglich, um zum Beispiel die Erkrankungsdauer zu reduzieren.

Herpes zoster
Bei immunkompetenten Patienten ist neben der sorgfältigen Hautpflege eine orale antivirale Therapie, z.B. mit Aciclovir indiziert. Dadurch werden die Heilung der Läsionen und das Sistieren des mit Herpes zoster assoziierten Schmerzes beschleunigt.

Bei Immungeschwächten mit Windpocken oder Herpes zoster muss Aciclovir parenteral verabreicht werden. Das gilt auch für die Behandlung von Komplikationen, wie z.B. der Varizellenpneumonie oder des Zoster ophthalmicus. Die Therapie von Zostererkrankungen bei immunsupprimierten erwachsenen Patienten sowie des Zoster ophthalmicus ist auch mit der oralen Gabe von Famciclovir möglich.

Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen

1. Präventive Maßnahmen

Die beste Vorbeugung einer Varizellen-Infektion stellt die Impfung als aktive Immunisierung dar. Nach dem Berufsgenossenschaftlichen Untersuchungsgrundsatz G 42 sollten alle Beschäftigten in Risikobereichen des Gesundheitswesens immun sein.

Impfung
Seit August 2004 ist die Varizellen-Schutzimpfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für alle Kinder und Jugendlichen empfohlen. Gemäß den aktuellen Empfehlungen der STIKO soll die 1. Dosis der Impfung im Alter von 11 Monaten erfolgen, und zwar entweder simultan mit der 1. MMR-Impfung oder frühestens 4 Wochen nach dieser. Die 2. Dosis Varizellenimpfstoff sollte im Alter von 15 Monaten gegeben werden, wobei auch ein MMR-Varizellen-(MMRV)-Kombinationsimpfstoff angewendet werden kann. Der Mindestabstand zwischen den beiden Varizellen-Impfdosen sollte 4 bis 6 Wochen betragen.

Bei allen ungeimpften Kindern ohne Varizellen-Anamnese sollte die Varizellen-Impfung mit 2 Dosen möglichst bald nachgeholt werden und einmal geimpfte Kinder und Jugendliche sollen eine zweite Impfung bekommen, da eine Erkrankung bei älteren Kindern und Jugendlichen mit einer höheren Komplikationsrate einhergeht. Die ausführliche Begründung der Empfehlung wurde im Epid. Bull. 32/2009 veröffentlicht (RKI 2009 (2)).

Gemäß den aktuellen Empfehlungen der STIKO ist eine Impfung auch bei folgenden Personen indiziert:

  1. seronegative Frauen mit Kinderwunsch
  2. seronegative Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation,
  3. empfängliche Patienten mit schwerer Neurodermitis,
  4. empfängliche Personen mit engem Kontakt zu den unter Punkt 2. und 3. Genannten,
  5. seronegatives Personal im Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen Pädiatrie, Onkologie,Gynäkologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von Immundefizienten sowie bei Neueinstellungen in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter.

Anwendungshinweise
Die Hinweise zur Impfung seronegativer Patienten unter immunsuppressiver Therapie sind abrufbar unter www.rki.de/immundefizienz.

"Empfängliche Personen" bedeutet: Keine Impfung und anamnestisch keine Varizellen, oder bei serologischer Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper.

Seit Dezember 2018 empfiehlt die STIKO zum Schutz vor Herpes zoster, seinen Komplikationen und Spätfolgen allen Personen ab dem Alter von 60 Jahren die Impfung mit dem adjuvantierten Herpes-zoster-subunit-(HZ/su)Totimpfstoff als Standardimpfung (S). Die Impfung besteht aus zwei Impfdosen, die im Abstand von mindestens zwei bis maximal 6 Monaten zu verabreichen sind.

Aufgrund des erhöhten Risikos für immunsupprimierte Personen und Patienten mit anderen schweren Grundkrankheiten, an Herpes zoster und seinen Komplikationen wie der post-herpetischen Neuralgie (PHN) zu erkranken, empfiehlt die STIKO außerdem Personen ab einem Alter von 50 Jahren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit die Impfung mit dem HZ/su-Totimpfstoff als Indikationsimpfung (I). Zu dieser Gruppe gehören z.B. Personen mit:

  • angeborener oder erworbener Immundefizienz oder Immunsuppression,
  • HIV-Infektion,
  • rheumatoider Arthritis,
  • systemischem Lupus erythematodes,
  • chronisch entzündlichen Darmerkrankungen,
  • chronisch obstruktiver Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • chronischer Niereninsuffizienz,
  • Diabetes mellitus.

Die ausführliche Begründung der Empfehlung wurde im Epid. Bull. 50/2018 veröffentlicht.

Die Impfung mit dem Hz/su-Totimpfstoff stellt keinen Ersatz für eine indizierte Windpockenimpfung dar. Aktuell kann man davon ausgehen, dass fast jeder in Deutschland aufgewachsene Erwachsene im Alter ≥ 50 Jahren in seinem Leben an Windpocken erkrankt war. Es ist daher gegenwärtig in der Regel nicht notwendig, vor der Impfung mit dem HZ/su-Impfstoff eine vorangegangene Windpocken-Erkrankung anamnestisch oder serologisch zu sichern. Eine Ausnahme bilden PatientInnen vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation, für die im Falle von Seronegativität die Varizellenimpfung empfohlen ist (siehe Tabelle 2 in den STIKO-Empfehlungen). Entsprechend sollten seropositive PatientInnen vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation die Impfung mit dem HZ/su-Impfstoff erhalten.

Ein attenuierter Lebendimpfstoff gegen Herpes zoster für Personen ab 50 Jahre ist in Deutschland zugelassen und verfügbar. Die Impfung mit diesem Impfstoff wird von der STIKO nicht als Standard- oder Indikationsimpfung empfohlen.

2. Maßnahmen bei Einzel­erkran­kungen

Im häuslichen Umfeld sind in der Regel keine speziellen Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen notwendig. Patienten mit Abwehrschwäche sollen keinen Kontakt zu Erkrankten haben.

Unter stationären Bedingungen sollen Patienten mit Varizellen-Primärinfektion für die Dauer der Ansteckungsfähigkeit in einem Einzelzimmer mit Vorraum isoliert werden. Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung, bestehend aus Schutzkittel, Einmalhandschuhen und einer FFP2-Atemschutzmaske, ist bei Betreten des Patientenzimmers erforderlich.

Bei Herpes zoster erfolgt die Übertragung über direkten oder indirekten Kontakt mit dem Bläscheninhalt. Bei strenger Einhaltung der Basishygiene und bei kooperativen Patienten kann durch eine vollständige Abdeckung der Läsionen die Übertragungswahrscheinlichkeit reduziert werden. Die Kommission für Infektionsprävention und Krankenhaushygiene (KRINKO) empfiehlt zur "Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten" auch für Patienten mit Herpes zoster eine Isolierung im Einzelzimmer bis zur vollständigen Verkrustung aller Läsionen. Wenn eine Einzelzimmer­isolierung nicht möglich ist, kann nach individueller Risikoabwägung eine gemeinsame Unterbringung mit Patienten mit dokumentierter Immunität gegen VZV erwogen werden.

Für die genannten Maßnahmen zum Schutz vor VZV-Primärinfektionen sieht die KRINKO folgende Gründe:

  • sehr geringe Infektionsdosis,
  • hohes Risiko für schwere Verläufe von Windpocken bei immunsupprimierten Patienten, Schwangeren, Neugeborenen, aber auch bei nicht-immunen Erwachsenen mit zunehmendem Alter,
  • ein möglicherweise steigender Anteil von nicht-immunen Erwachsenen in der Allgemeinbevölkerung.

Desinfektionsmaßnahmen
Zur Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit anzuwenden, mit dem Wirkungsbereich begrenzt viruzid (wirksam gegen behüllte Viren) oder viruzid. Geeignete Mittel enthalten die Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-Liste) und die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH-Liste). Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist die RKI-Liste heranzuziehen.

In Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß § 33 IfSG, u.a. Kindergärten, Schulen, Heime)
Gemäß § 34 Abs. 1 IfSG dürfen Personen, die an Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig sind, keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben.

In Gemeinschaftseinrichtungen Betreute, die an Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen.

Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 IfSG genannten Einrichtungen Ausnahmen von den genannten Verboten zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankung verhütet werden kann.

Eine Wiederzulassung zu den genannten Einrichtungen ist eine Woche nach Beginn einer unkomplizierten Erkrankung, d.h. mit dem vollständigen Verkrusten aller bläschenförmigen Effloreszenzen, möglich. Für weitere Informationen siehe die Empfehlungen des RKI für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG.

Die Einschränkung der Tätigkeit bzw. des Besuchs der Gemeinschaftseinrichtung gilt, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Das ärztliche Urteil kann das Urteil des behandelnden Arztes oder eines Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes sein. Das ärztliche Urteil kann mündlich erfolgen. § 34 IfSG fordert keine schriftliche Bescheinigung über das ärztliche Urteil, dennoch kann diese zur Absicherung aller Beteiligten zweckmäßig sein.

Anmerkung: Die Gürtelrose ist nicht im § 34 IfSG aufgeführt und wird daher auch nicht in den Empfehlungen zur Wiederzulassung berücksichtigt. Da die Übertragung ausschließlich über Kontakt mit dem Bläscheninhalt erfolgt, kann durch eine vollständige Abdeckung der Läsionen und bei strenger Einhaltung der Basishygiene das Übertragungsrisiko minimiert werden.

3. Umgang mit Kontaktpersonen

Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Windpocken aufgetreten ist, dürfen solange in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu Betreuten haben, bzw. die Einrichtung als Betreute/r nicht besuchen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist (§ 34 Abs. 3 IfSG).

Mögliche Maßnahmen zum Umgang mit Kontaktpersonen, die Gemeinschaftseinrichtungen besuchen oder in ihnen tätig sind, sind in Abhängigkeit vom Impf- und Immunstatus in der folgenden Tabelle dargestellt.

Die in der Tabelle genannten Maßnahmen stellen Empfehlungen dar, die der konkreten Situation und den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend angepasst werden müssen. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob die Maßnahmen nur auf die Haushaltskontakte im engeren Sinne beschränkt bleiben oder auf alle Personen in der Gemeinschaftseinrichtung ausgedehnt werden, zu denen eine an Windpocken erkrankte Person in ihrer infektiösen Phase engen Kontakt hatte, um durch diese Ausweitung das Ansteckungsrisiko in der Gemeinschaftseinrichtung so gering wie möglich zu halten.

ImmunstatusZeitdauer seit erstem Kon­takt mit Wind­pocken­fallEmpfehlung
Anamnestisch Wind­pocken
ODER
vor 2004 ge­bo­ren und in Deutsch­land aufgewachsen*
nicht relevantkeine Maßnahmen
kein Ausschluss
2 dokumentierte Impfungennicht relevantkeine Maßnahmen
kein Ausschluss
1 dokumentierte Impfungnicht relevant
  • 2. Impfung nachholen
  • Ausschluss für die Dauer der mittleren Inkuba­tions­zeit (16 Tage): einmal Geimpfte ohne Nachweis bestehender Immunität (z.B. durch Nach­weis von positivem VZV-IgG-Anti­körper­titer oder ärztliches Attest über durch­ge­machte Wind­pocken-Erkrankung)
  • Wiederzulassung bei Nachweis von 2. Impfung oder von Immunität (s.o.)
  • Wiederzulassung ohne 2. Impfung nur, sofern kein Kontakt zu Risiko­personen besteht. Als Risiko­personen gelten: ungeimpfte Schwangere ohne Varizellen-Anamnese, immun­kompro­mittierte Patienten mit unsicherer oder fehlender Varizellen-Immunität.
Ungeimpft oder keine dokumentierte Impfung
UND
anamnestisch keine Wind­pocken oder unklare Wind­pocken­anamnese
≤ 5 Tage**
  • sofortige Inkubationsimpfung**
  • Ausschluss für die Dauer der mittleren Inkubations­zeit (16 Tage) für Ungeimpfte ohne Nach­weis über bestehende Immunität (s.o.)
  • Wiederzulassung bei Nach­weis von Immunität (s.o.)
  • Wiederzulassung nach Inkuba­tions­impfung nur, sofern kein Kontakt zu o.g. Risikopersonen besteht
> 5 Tage
  • sofortige Impfung (ist allerdings zunächst ohne Ein­fluss auf die Wieder­zu­lassung)
  • Ausschluss für die Dauer der mittleren Inkubations­zeit (16 Tage)
  • Wiederzulassung bei Nachweis beste­hender Immunität (s.o.)
Impfbuch bzw. andere Nach­weise noch nicht vorgelegtnicht relevant
  • Ausschluss für die Dauer der mittleren Inkubationszeit (16 Tage)
  • Wiederzulassung je nach Ergebnis der Impf­buch­kontrolle (Vorgehen wie oben) bzw. bei Nach­weis bestehender Immunität (s.o.)

* siehe Wiese-Posselt et al. BMC Infectious Diseases (2017) 17:356

** unter Inkubationsimpfung wird eine Varizellen-Impfung innerhalb von 5 Tagen nach Exposition oder innerhalb von 3 Tagen nach Beginn des Exanthems beim Indexfall verstanden (siehe auch anschließenden Abschnitt Postexpositionelle Varizellenprophylaxe durch Inkubationsimpfung)

Das Ziel der aufgeführten Maßnahmen besteht in einer deutlichen Reduktion des Ansteckungsrisikos in Gemeinschaftseinrichtungen. Kann ein Ausbruch durch das Management nicht eingedämmt werden, sollten die Bedingungen für die Wiederzulassung angepasst werden (z.B. grundsätzlich zwei Impfungen für die Wiederzulassung oder längeren Zeitraum für den Ausschluss vorsehen).
Patienten mit Abwehrschwäche sowie Neugeborene und Schwangere ohne ausreichende Immunität sollten Kontakt zu Erkrankten vermeiden.

Postexpositionelle Varizellenprophylaxe durch Inkubationsimpfung
Gemäß den aktuellen Empfehlungen der STIKO ist bei ungeimpften Personen mit negativer Varizellen-Anamnese und Kontakt zu Risikopersonen eine postexpositionelle Varizellen-Impfung innerhalb von 5 Tagen nach Exposition oder innerhalb von 3 Tagen nach Beginn des Exanthems beim Indexfall zu erwägen. Exposition heißt in diesem Zusammenhang: Aufenthalt eine Stunde oder länger mit infektiöser Person in einem Raum oder face-to-face-Kontakt oder Haushaltskontakt. Auf Vermeidung von Kontakten zu Risikopersonen sollte strikt geachtet werden.

Postexpositionelle Prophylaxe durch passive Immunisierung mit Varicella-Zoster-Immunglobulin (VZIG)
Gemäß den aktuellen Empfehlungen der STIKO wird eine postexpositionelle Varizellenprophylaxe mittels VZIG sobald wie möglich und nicht später als 96 Stunden nach Exposition für Personen mit erhöhtem Risiko für Varizellenkomplikationen empfohlen. Zu diesem Personenkreis zählen:

  1. ungeimpfte Schwangere ohne Varizellenanamnese,
  2. immunkompromittierte Patienten mit unsicherer oder fehlender Varizellen-Immunität,
  3. Neugeborene, deren Mutter 5 Tage vor bis 2 Tage nach der Entbindung an Varizellen erkrankte.
  4. Frühgeborene ab der 28. SSW, deren Mütter keine Immunität aufweisen, nach Exposition in der Neonatalperiode,
  5. Frühgeborene, die vor der 28. SSW geboren wurden, nach Exposition in der Neonatalperiode, unabhängig vom Immunitätsstatus der Mutter.

Exposition heißt in diesem Zusammenhang: Aufenthalt eine Stunde oder länger mit infektiöser Person in einem Raum oder face-to-face-Kontakt oder Haushaltskontakt.

Für Applikation und Dosierung von VZIG sind die Herstellerangaben zu beachten. Die postexpositionelle Gabe von VZIG kann den Ausbruch einer Erkrankung verhindern oder deutlich abschwächen und ggf. in Verbindung mit antiviraler Chemoprophylaxe erfolgen.

4. Maßnahmen bei Ausbrüchen

Bei Ausbrüchen sollte das zuständige Gesundheitsamt informiert werden, damit für gefährdete Personen frühzeitig präventive Maßnahmen eingeleitet werden können (siehe Maßnahmen bei Einzelerkrankungen und Umgang mit Kontaktpersonen).

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht gemäß IfSG

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Windpocken sowie gemäß § 7 Abs. 1 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Varizella-Zoster-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet.

Die Meldungen müssen dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis vorliegen.

In § 8 IfSG werden die zur Meldung verpflichteten Personen benannt (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__8.html). In § 9 IfSG ist festgelegt, welche Angaben die namentliche Meldung an das Gesundheitsamt enthalten darf (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__9.html).

Benachrichtigungspflicht gemäß IfSG

Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen haben gemäß § 34 Abs. 6 IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen,

  • wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig sind oder
  • wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Windpocken aufgetreten ist.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.

Die vom RKI erstellten Falldefinitionen sind auf den Internetseiten des RKI unter www.rki.de/falldefinitionen veröffentlicht.

Weitergehende Mitteilungspflichten

Es bestehen ergänzende Verordnungen Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Beratung und Spezialdiagnostik

Das Robert Koch-Institut führt keine individuelle medizinische Beratung zu Klinik, Therapie oder Impfungen durch. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ärzte oder Kliniken in Ihrer Nähe, bei denen möglichst eine Spezialisierung für Infektionskrankheiten besteht.

Bezüglich Fragen zu Infektionsschutz und -prävention kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges Gesundheitsamt (https://tools.rki.de/plztool/).

Ausführliche Informationen zu Varizellen-Infektionen, Impfungen und viele weitere Links finden Sie unter Weitere Informationen.

Beratung zur Epidemiologie
Robert Koch-Institut
Abteilung für Infektionsepidemiologie
Fachgebiet 33 - Impfprävention
Seestraße 10, 13353 Berlin
E-Mail: Kontaktformular

Beratung zur Spezialdiagnostik
Konsiliarlabor für HSV und VZV
Universitätsklinikum Freiburg
Institut für Virologie
Hermann-Herder-Straße 11, 79104 Freiburg
Ansprechpartner: Prof. Dr. Hartmut Hengel (Leiter); Dr. Daniela Huzly (stellv. Leiterin)
Tel.: 0761 203 6609 oder -6567
Fax: 0761 203 6603
E-Mail: hartmut.hengel@uniklinik-freiburg.de; daniela.huzly@uniklinik-freiburg.de

Weitere Informationen

RKI: Varizellen (Windpocken, Herpes zoster, Gürtelrose, Zoster)
RKI: Varizellenimpfung
RKI: FAQ zu IfSG und Meldewesen
Paul-Ehrlich-Institut (PEI): Impfstoffe gegen Varizellen (Windpocken)
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Erregersteckbrief Windpocken / Gürtelrose (in verschiedenen Sprachen)

Ausgewählte Literaturquellen

  1. Civen R, Chaves SS, Jumaan A, et al.: The incidence and clinical characteristics of herpes zoster among children and adolescents after implementation of varicella vaccination. Pediatr Infect Dis J 2009; 28:954–9
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  3. Harrisons Innere Medizin. Dt. Ausg. der 17. Aufl. Hrsg. der dt. Ausg. M. Dietel et al. ABW Wiss.-Verl. GmbH, 2009, S. 11369–1373
  4. Heymann D (ed): Control of Communicable Diseases Manual. American Public Health Association 2008; S. 109–116
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  7. Robert Koch-Institut (RKI): Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut: Hinweise und Erläuterungen zu den Empfehlungen der STIKO vom Juli 2009. Epid Bull 2009 (1); 33:341–342
  8. Robert Koch-Institut (RKI): Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut - Impfung gegen Varizellen im Kindesalter: Empfehlung einer zweiten Varizellenimpfung - Empfehlung und Begründung. Epid Bull 2009 (2); 32:328-336
  9. Robert Koch-Institut (RKI): Mitteilung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut: Hinweise zu Impfungen für Patienten mit Immundefizienz. Epid Bull 2005; 39 Sonderdruck
  10. Robert Koch-Institut (RKI): Begründung der STIKO für eine allgemeine Varizellenimpfung. Epid Bull 2004; 49:421–423
  11. Sauerbrei A, Wutzler P: Fetales Varizellensyndrom. Monatsschr Kinderheilkd 2003; 151:209–213
  12. Sauerbrei A: Windpocken (Varizellen). In: S2k-Leitlinie Labordiagnostik schwangerschafts-relevanter Virusinfektionen. Berlin, Heidelberg, Springer 2014, S. 95-110
  13. Weinmann S, Chun C, Schmid DS, et al: Incidence and clinical characteristics of herpes zoster among children in the varicella vaccine era, 2005-2009. J Infect Dis. 2013 Dec 1; 208(11):1859-68

Redaktion der Reihe "RKI-Ratgeber"

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Stand: 01.08.2017

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