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Medizinische Einmalhandschuhe und Schutzhandschuhe: Indikation und Desinfektion

Beim Einsatz von medizinischen Einmalhandschuhen überschneiden sich Aspekte der Infektionshygiene und des Arbeitsschutzes.

Grundsätzlich gilt, dass das Tragen von medizinischen Einmalhandschuhen nicht die hygienische Händedesinfektion ersetzt!

1. Indikation zum Tragen von Handschuhen

Das Tragen von Handschuhen wird von der KRINKO bei bestimmten Tätigkeiten bzw. Situationen empfohlen.

Im Kapitel 6.1 "Medizinische Einmalhandschuhe und Schutzhandschuhe" der KRINKO-Empfehlung "Hände­hygiene in Ein­rich­tungen des Gesund­heits­wesens, Bundes­gesundheits­blatt 9/2016 (PDF, 666 KB, Datei ist nicht barrierefrei)" ist diesbezüglich aufgeführt:

Handschuhe werden in Gesundheitseinrichtungen mit folgenden Indikationen eingesetzt [...]:

  • Schutz des Trägers vor Kontamination mit Blut, Sekreten und Exkreten einschließlich Krankheitserregern und indirekt zur Unterbrechung von Infektionsketten (pathogenfreier medizinischer Einmalhandschuh), […]
  • Unterbindung der Erregerfreisetzung von der Hand in aseptische Bereiche (steriler medizinischer Einmalhandschuh; s. 6.2). […]
  • Sie sind insbesondere indiziert, wenn die erwarteten Erreger unempfindlich gegen Alkohol-basierte Händedesinfektionsmittel sind, z.B. C. difficile, oder besonders gefährlich sind, z.B. Erreger des viralen hämorrhagischen Fiebers.

Medizinische Einmalhandschuhe sind nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit abzulegen. Ihr Wechsel korreliert mit den Indikationen der Händedesinfektion, z.B. beim Wechsel von unreinen zu reinen Tätigkeiten. Nach dem Ausziehen der Handschuhe ist in jedem Fall eine Händedesinfektion durchzuführen (unerkannte Perforationen, Konta­minations­ri­si­ko beim Ausziehen). Das konta­minations­freie Ablegen der Handschuhe ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig.

2. Desinfektion von Einmalhandschuhen

Die Desinfektion von medizinischen Einmalhandschuhen ist ein in der Fachwelt seit längerem diskutiertes Thema. In der oben genannten Empfehlung "Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens" hat die KRINKO hierzu wie folgt Stellung bezogen:

"Behandschuhte Hände sollten nur in speziellen Fällen desinfiziert werden, z.B. in Situationen, in denen ein häufiger Handschuh­wechsel erforderlich, aber erfahrungs­gemäß schwierig realisierbar ist bzw. der Wechsel zu einer Unter­brechung des Arbeits­flusses führt. Für die Desinfektion des Hand­schuhes sind folgende Voraus­setzungen zu berücksichtigen [...]:

  • Der Handschuh muss chemikalienbeständig gemäß EN 374 [...] sein, wobei die Prüfung der sog. Durchbruchzeit von 30 min (Schutzindex Klasse 2) mindestens einen Alkohol einschließen soll. Vom Hersteller der Handschuhe und vom Hersteller des Händedesinfektionsmittels darf es keine Angaben geben, die einer Desinfizierbarkeit des Handschuhs entgegenstehen.
  • Der Handschuh soll nur während der Versorgung an ein und demselben Patienten verwendet werden und ist nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit abzulegen. Sofern es der Arbeitsablauf zulässt, sollte der Wechsel von Einmalhandschuhen parallel zu den Indikationen der Händedesinfektion erfolgen, d.h. immer dann, wenn
  • die Indikation für eine Händedesinfektion gegeben ist, aber Handschuhe getragen werden. Im Ausnahmefall können behandschuhte Hände anstelle eines Handschuhwechsels desinfiziert werden, wenn andernfalls der Arbeitsablauf nicht gewährleistet werden kann, z.B. bei Tätigkeiten am selben Patienten aber zwischenzeitlichem Kontakt mit unterschiedlich
  • kontaminierten Körperbereichen, ggf. auch bei aufeinanderfolgenden Blutentnahmen bei mehreren Patienten. Kriterium für die Entscheidung ist, dass der spezifische Arbeitsablauf keine Zeitspanne für die Lufttrocknung der desinfizierten Hände nach der Desinfektion vor dem Anlegen der neuen Handschuhe gewährt.
  • Der Handschuh weist keine sichtbare Perforation auf und ist nicht mit Blut, Sekreten oder Exkreten erkennbar kontaminiert. Da die Perforationsrate mit zunehmender Tragedauer bzw. nach belastender Tätigkeit ansteigt, ist auch bei Gewährleistung der genannten Forderungen im Intensivbereich nach spätestens 15 min sowie nach jeder Patientenwaschung ein Handschuhwechsel zu empfehlen [...]."

Ergänzend hierzu heißt es im Positionspapier der „Aktion Saubere Hände“ zum Thema "Handschuhdesinfektion": "Voraussetzungen, die einzuhalten sind:

  1. Die Indikationen einer Handschuhdesinfektion sind im Hygieneplan klar festgelegt und im Rahmen der regelmäßigen Unterweisung den Beschäftigten vermittelt. Hierbei sind die Beschäftigten auch dahingehend zu schulen, gezielt auf Perforationen vor und nach Gebrauch der Hand­schuhe zu achten.
  2. Die Handschuhe dürfen nicht sichtbar verschmutzt sein (keine Kontamination mit Blut, Sekreten oder Exkreten).
  3. Der Hersteller der Handschuhe und der Hersteller des Händedesinfektionsmittels geben keine gegenteiligen Angaben heraus, die der beschriebenen Vorgehensweise entgegenstehen.
  4. Die Desinfektion ist geeignet, den in Frage kommenden Infektionserreger abzutöten."

Zusätzlich verweisen wir rein informativ auf die Technische Regel zu Arbeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA250) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, in der die technischen Anforderungen an medizinische Einmalhandschuhe sowie arbeitsschutzrelevante Aspekte thematisiert werden.

Stand: 04.05.2023

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