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Empfohlene Maßnahmen für aus dem Ausland zurückkehrendes medizinisches und anderes Personal, das in der Patientenversorgung oder Ausbruchsbekämpfung im Rahmen eines Ausbruchs von viral hämorrhagischen Fiebern (hier: Ebola-, Krim-Kongo-, Lassa-, Marburgfieber) tätig war

Eine Mensch-zu-Mensch-Übertragung von viral hämorrhagischen Fiebern (VHF) ist durch den direkten ungeschützten Kontakt mit an VHF erkrankten oder verstorbenen Menschen oder durch den Kontakt mit deren Blut oder anderen Körperflüssigkeiten möglich.

Maßnahmen der Patientenversorgung, Labortätigkeiten und andere mit der Ausbruchsbekämpfung in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B. Desinfektionsmaßnahmen, Kontaktnachverfolgung, Bestattungen) müssen daher immer unter Beachtung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Medizinisches und anderes Personal, das in der Patientenversorgung oder Ausbruchsbekämpfung im Rahmen eines Ausbruchs von VHF im Ausland tätig war und welches unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen Kontakt hatte mit:

  • VHF-Erkrankten, -Krankheitsverdächtigen oder -Verstorbenen,
  • Körperflüssigkeiten von VHF-Erkrankten, -Krankheitsverdächtigen oder -Verstorbenen, oder
  • Erregerhaltigem Material oder infizierten Tieren,

ist nicht grundsätzlich ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

Die für den Umgang mit VHF-Patienten empfohlene persönliche Schutzkleidung (PSA) bietet einen ausreichenden Infektionsschutz, wenn diese korrekt angelegt, getragen, dekontaminiert, abgelegt und entsorgt wird. Trotz gewissenhaften Umgangs mit der Schutzkleidung sind unbemerkte Fehler in der Handhabung aber nicht vollständig auszuschließen.

Da die Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 28-30 IfSG (u.a. Beobachtung und Absonderung) in der Regel nicht in Frage kommt, wird medizinischem und anderem Personal, das unter Einhaltung adäquater Schutzmaßnahmen exponiert war, dringend empfohlen:

  • Sich nach Rückkehr bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt zu melden und eine gegenseitige Erreichbarkeit sicherzustellen
  • Über einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem letzten Kontakt mit einer möglichen Ansteckungsquelle den eigenen Gesundheitszustand selbst zu beobachten, darin eingeschlossen täglich morgens und abends Körpertemperatur zu messen und das Auftreten von Symptomen zu dokumentieren

Der Arbeitgeber / die entsendende Organisation kann durch den betriebsärztlichen Dienst die Personen bei der Selbstüberwachung anleiten und begleiten.

Ein Aussetzen der Berufstätigkeit über einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem letzten möglichen Kontakt ist aus infektiologischen Gründen nicht erforderlich, kann aber im Einzelfall aus anderen Gründen erwogen werden (u.a. Erholung, Vermeidung banaler Infekte und damit falscher Verdachtsfälle). Dies gilt insbesondere, wenn medizinisches Personal, welches auch in Deutschland in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig ist, aus dem belastenden Einsatz im Ausland nach Deutschland zurückkehrt.

Wenn innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach dem letzten möglichen Kontakt Symptome auftreten, die mit VHF vereinbar sind, sollte die betroffene Person sofort Kontakte mit anderen Personen vermeiden (Selbstisolierung vor Ort) und sich umgehend telefonisch unter Hinweis auf eine mögliche VHF-Infektion bei dem mit ihrem Gesundheitsamt vereinbarten Kontakt melden, um das weitere Vorgehen festzulegen. Hier kann auch das Auftreten von subfebriler Temperatur mit einzelnen weiteren Symptomen auf den Beginn einer VHF-Erkrankung hinweisen. Falls der Einsatz des Rettungsdienstes nötig ist, sollte dieser ebenfalls vorab telefonisch über eine mögliche VHF-Erkrankung informiert werden.
(Informationen und Beratung über das zuständige Kompetenz- und Behandlungszentrum des STAKOB, siehe rki.de/stakob.)

Personen, die ungeschützten oder nicht ausreichend geschützten Kontakt mit VHF-Erkrankten, -Krankheitsverdächtigen oder Verstorbenen oder deren Körperflüssigkeiten oder mit erregerhaltigem Material oder infizierten Tieren hatten, sind ansteckungsverdächtig. Eine Rückreise ansteckungsverdächtiger Personen mit einem kommerziellen Flug stellt ein unvertretbares Risiko für die Mitpassagiere dar und kommt deshalb nicht ohne weitere Abklärung in Frage. Diese Personen haben den betriebsärztlichen Dienst ihres Arbeitgebers / ihrer entsendenden Organisation zu informieren und sich umgehend mit ihrem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen, welches die ggf. nötigen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz trifft.

Stand: 26.10.2022

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