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Schutzmaßnahmen

Patienten, Personal und Bevölkerung schützen

Im Fall einer biologischen Gefahrensituation werden Maßnahmen ergriffen, die die Ansteckungsgefahr für die Beteiligten vor Ort wie auch für die Bevölkerung verringern. Es ist zu gewährleisten, dass

  • eine Ausbreitung des Geschehens über den Gefahrenort hinaus verhindert wird,
  • das Einsatzpersonal vor Ansteckung und Kontamination geschützt wird,
  • infizierte und ansteckungsverdächtige Personen schnellstmöglich versorgt und wenn nötig isoliert werden.

Als behandelnder Arzt oder Ärztin kontaktieren Sie Ihr lokales Gesundheitsamt, wenn der begründete Verdacht auf eine Krankheiten durch hochpathogene Erreger oder Intoxikation besteht. Welche konkreten Maßnahmen umzusetzen sind, ist vom jeweiligen Erreger oder Toxin sowie dem ausgelösten Krankheitsbild abhängig und muss nach Sachlage entschieden werden. Das Gesundheitsamt kann konkrete Hilfestellungen für das weitere Vorgehen geben und notwendige Maßnahmen zum Erhalt der öffentlichen Gesundheit einleiten.

Bei bioterroristischen Anschlägen ist die frühzeitige Erkennung und Erfassung von möglichen Verdachtsfällen entscheidend. Nur dann kann eine angemessene und effiziente Reaktion der Behörden erfolgen.

Welche Befugnisse das Gesundheitsamt hat und welche gesetzlichen Meldewege einzuhalten sind, ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Stand: 10.04.2024

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