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Hinweise zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Antragsverfahren nach § 18 Absatz 1 und Absatz 3 IfSG

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Antragsverfahren auf Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (§ 18 Absatz 1 und Absatz 3 IfSG) werden Gebühren und Auslagen erhoben.

Hierfür sind die folgenden Rechtsvorschriften maßgeblich:

Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung BMG (Seite 69-70).

Für die Anträge, die vor dem 1.10.2021 gestellt wurden und sich in der Bearbeitung befinden, werden noch Gebühren gemäß der mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehobenen GesundheitseinrichtungenKostenverordnung erhoben (siehe § 4 Besondere Gebührenverordnung BMG).

Stand: 01.12.2021

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