Welche Hygienevorschriften sind beim Mitführen von Therapiehunden in Kliniken und vergleichbaren Einrichtungen zu beachten?
Anfragen, unter welchen Voraussetzungen das Mitführen von Hunden in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen erlaubt ist, werden immer wieder an das Robert Koch-Institut herangetragen.
Außer in wenigen Sonderfällen hat die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) keine Stellung zu den besonderen Voraussetzungen oder den notwendigen hygienischen Maßnahmen für das Mitführen von Hunden in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen bezogen. Diese Ausnahmen betreffen die Prävention von Infektionen durch Tierkontakte in der KRINKO-Empfehlung "Medizinische Versorgung von Immunsupprimierten" [1] und die Tierhaltung in der KRINKO-Empfehlung "Infektionsprävention in Heimen" [2]. Auch die Veröffentlichung "Anforderung an die Hygiene bei der medizinischen Versorgung von Patienten mit Cystischer Fibrose (Mukovsizidose)" [3] enthält einen Abschnitt zu Infektionsrisiken durch Haustiere.
In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen der Hygiene zu treffen. Generell ist die Tierhaltung in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nicht verboten [4].
Der Deutsche Berufsverband für Therapie- und Behindertenbegleithunde e.V. definiert Therapiehunde als Hunde, die in Familien, bei Privatpersonen und/oder in Institutionen im Dienste der Gesundheit, Resozialisierung und Rehabilitation eingesetzt werden [5].
Von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) wurde eine "Empfehlung zum hygienegerechten Umgang mit Therapiehunden in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen" veröffentlicht, die die wichtigsten Aspekte zu der oben gestellten Frage zusammenfasst und eine Entscheidungshilfe für die beteiligten Personen darstellt [6]. Da die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes Ländersache ist, ist es letztlich Aufgabe des vor Ort tätigen Hygienepersonals, insbesondere des Krankenhaushygienikers soweit vorhanden, nach vor Ort erfolgter Risikoanalyse ggf. einrichtungsspezifische Maßnahmen festzulegen. Diese Maßnahmen sollten mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt sein.
Literatur:
1. Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) (2010) Anforderungen an die Hygiene bei der medizinischen Versorgung von immunsupprimierten Patienten. Bundesgesundheitsbl 53(4):357-388
2. Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) (2005) Infektionsprävention in Heimen. Bundesgesundheitsbl 48(9):1061-1080
3. Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), Simon A, Schmitt-Grohe S et al. (2012) Anforderungen an die Hygiene bei der medizinischen Versorgung von Patienten mit Cystischer Fibrose (Mukoviszidose). Robert Koch-Institut (RKI): Berlin. Zugegriffen: 14. März 2018
4. Weber A, Schwarzkopf A (2003) Heimtierhaltung – Chancen und Risiken für die Gesundheit (GBE-Themenheft 19) Robert Koch-Institut: Berlin. Zugegriffen: 14. März 2018
5. Deutscher Berufsverband für Therapie- und Behindertenbegleithunde e.V. (DBTB). Zugegriffen: 14. März 2018
6. Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) (2017) Empfehlung zum hygienegerechten Umgang mit Therapiehunden in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen. Hyg Med 42(10):197-198
nach oben