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Welche Hygiene­vorschriften sind beim Mitführen von Therapie­hunden in Kliniken und vergleich­baren Einrichtungen zu beachten?

Anfragen, unter welchen Voraussetzungen das Mitführen von Hunden in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen erlaubt ist, werden immer wieder an das Robert Koch-Institut herangetragen.

Außer in wenigen Sonder­fällen hat die Kommission für Krankenhaus­hygiene und Infektions­prävention (KRINKO) keine Stellung zu den besonderen Voraus­setzungen oder den notwendigen hygienischen Maß­nahmen für das Mitführen von Hunden in medizinischen oder pflege­rischen Einrichtungen bezogen. Diese Ausnahmen betreffen die Prävention von Infektionen durch Tierkontakte in der KRINKO-Empfehlung "Medizinische Versorgung von Immun­supprimierten" [1] und die Tierhaltung in der KRINKO-Empfehlung "Infektionsprävention in Heimen" [2]. Auch die Veröffentlichung "Anforderung an die Hygiene bei der medizinischen Versorgung von Patienten mit Cystischer Fibrose (Muko­vsizidose)" [3] enthält einen Abschnitt zu Infektions­risiken durch Haustiere.

In Einrichtungen des Gesundheits­dienstes sind die nach dem Stand der medizinischen Wissen­schaft erforder­lichen Maßnahmen der Hygiene zu treffen. Generell ist die Tierhaltung in Einrichtungen des Gesundheits­dienstes nicht verboten [4].

Der Deutsche Berufs­verband für Therapie- und Behinderten­begleit­hunde e.V. definiert Therapie­hunde als Hunde, die in Familien, bei Privat­personen und/oder in Institutionen im Dienste der Gesundheit, Resozia­lisierung und Rehabi­litation eingesetzt werden [5].

Von der Deutschen Gesellschaft für Kranken­haus­hygiene (DGKH) wurde eine "Empfehlung zum hygiene­gerechten Umgang mit Therapie­hunden in Kranken­häusern und vergleich­baren Einrichtungen" ver­öffentlicht, die die wichtigsten Aspekte zu der oben gestellten Frage zusammen­fasst und eine Ent­scheidungs­hilfe für die beteiligten Personen darstellt [6]. Da die Durch­führung des Infek­tions­schutz­gesetzes Ländersache ist, ist es letztlich Aufgabe des vor Ort tätigen Hygiene­personals, insbesondere des Krankenhaus­hygienikers soweit vorhanden, nach vor Ort erfolgter Risiko­analyse ggf. einrichtungs­spezifische Maß­nahmen festzulegen. Diese Maß­nahmen sollten mit dem zuständigen Gesund­heits­amt abgestimmt sein.

Literatur:

1. Kommission für Kranken­haus­hygiene und Infektions­prävention (KRINKO) (2010) Anfor­derungen an die Hygiene bei der medizinischen Versorgung von immun­supprimierten Patienten. Bundes­gesundheitsbl 53(4):357-388

2. Kommission für Kranken­haus­hygiene und Infektions­prävention (KRINKO) (2005) Infektions­prävention in Heimen. Bundesgesundheitsbl 48(9):1061-1080

3. Kommission für Kranken­haus­hygiene und Infektions­prävention (KRINKO), Simon A, Schmitt-Grohe S et al. (2012) Anfor­derungen an die Hygiene bei der medizi­nischen Ver­sorgung von Patienten mit Cystischer Fibrose (Mukoviszidose). Robert Koch-Institut (RKI): Berlin. Zugegriffen: 14. März 2018

4. Weber A, Schwarzkopf A (2003) Heimtierhaltung – Chancen und Risiken für die Gesundheit (GBE-Themenheft 19) Robert Koch-Institut: Berlin. Zugegriffen: 14. März 2018

5. Deutscher Berufsverband für Therapie- und Behinderten­begleithunde e.V. (DBTB). Zugegriffen: 14. März 2018

6. Deutsche Gesellschaft für Kranken­haus­hygiene (DGKH) (2017) Empfehlung zum hygienegerechten Umgang mit Therapiehunden in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen. Hyg Med 42(10):197-198

Stand: 16.03.2018

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