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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

1. Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („Vereinbarung“) ist Anlage zu den Nutzungsbedingungen für Agora und gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das RKI im Auftrag des GA bzw. ÖGD. Das RKI, das GA bzw. der ÖGD werden nachfolgend einzeln auch als „Partei“ und zusammen als „Parteien“ bezeichnet.

(2) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung von Agora, der ÖGD-Kollaborationsplattform (nachfolgend „Plattform“ oder „Agora“).

2. Konkretisierung des Auftragsinhalts

(Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen)

(1) Mit der Plattform soll die Kommunikation und der Austausch der Mitarbeitenden des GA bzw. ÖGD unterstützt und amtsübergreifend verbessert werden. Dies geschieht durch die sichere Ablage und Sammlung von Informationen, Dokumenten, Forumsbeiträgen, einem Kontaktverzeichnis sowie die direkte Vernetzung per Chat oder Videotelefonie in einer leicht zugänglichen Webanwendung. Mitarbeitende des GA bzw. ÖGD, die Agora als registrierte Nutzende anwenden, werden im Folgenden „Agora-Nutzende“ genannt.

(2) Die Dauer der Auftragsverarbeitung richtet sich nach der Nutzungsdauer durch das GA bzw. ÖGD unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

(3) Folgende Datenarten oder -kategorien der Agora-Nutzenden und Dritten sind Gegenstand der Verarbeitung durch das RKI:

  • Verbindungsdaten (z.B. IP-Adresse)
  • Registrierungs-/ Stamm- / Kontaktdaten (insbes. Name, Vorname, berufliche E-Mailadresse)
  • Protokolldaten
  • Daten aus Kontaktaufnahme mit technischem Support
  • Chat-, Bild- und Tondaten (bei Nutzung der Chat-, Video- und Audiokonferenzlösung)
  • Nutzungsdaten (Log-Daten, die bei der Nutzung der Agora Module anfallen)
  • Optionale Daten (Profilbild; weitere Kontaktdaten; weitere berufliche Daten; Kommunikationsdaten; personenbezogene Informationen, die von den Agora-Nutzenden eingegeben werden, z.B. im Forum oder Wiki)

(4) Der Kreis der betroffenen Personen umfasst einerseits die Agora-Nutzenden sowie Dritte, deren personenbezogene Daten, z.B. Kontaktdaten, die durch Agora-Nutzende eingegeben werden bzw. wenn Dritte zur Zusammenarbeit auf Agora eingeladen werden.

(5) Über die Plattform dürfen keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 9 (wie z.B. Gesundheitsdaten, biometrische Daten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Angaben zur Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung) DSGVO hochgeladen, geteilt oder auf andere Art und Weise verarbeitet werden. Für die Einhaltung dieser Beschränkung ist ausschließlich das GA bzw. der ÖGD verantwortlich. Eine Überwachung durch das RKI findet nicht statt. Es wird auf Ziffer 7 der Nutzungsbedingungen verwiesen.

(6) Die Regelungen zur Löschung des Accounts der Agora-Nutzenden sind in den Nutzungsbedingungen dargelegt.

3. Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis

(1) Für die Zulässigkeit der Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte betroffener Personen ist allein das GA bzw. der ÖGD verantwortlich.

(2) Das RKI verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des GA bzw. ÖGD in Person der Orga-Administratoren bzw. der Orga-Administratorinnen oder der Amtsleitung („weisungsbefugte Personen“), es sei denn, das RKI ist nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem es unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet; in einem solchen Fall teilt das RKI dem GA bzw. ÖGD diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung wird die Weisung des GA bzw. ÖGD hinreichend und abschließend konkretisiert.

(3) Weisungen erfolgen durch weisungsbefugte Personen des GA bzw. ÖGD an die E-Mailadresse agorasupport@dataport.de.

(4) Das RKI informiert die weisungsbefugten Personen des GA bzw. des ÖGD unverzüglich, wenn es der Auffassung ist, dass von dem GA bzw. ÖGD erteilte Weisungen gegen die DSGVO oder geltende Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen. Das RKI ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie von Seiten des GA bzw. ÖGD bestätigt oder geändert wird.

4. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln

(1) Das RKI stellt dem GA bzw. ÖGD alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in dieser Vereinbarung festgelegten und unmittelbar aus der DSGVO hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann das GA bzw. der ÖGD einschlägige Zertifizierungen des RKI berücksichtigen.

(2) Das GA bzw. der ÖGD kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des RKI umfassen und werden zu den üblichen Geschäftszeiten mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.

5. Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Das RKI ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies umfasst auch den Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den für die betroffenen Personen verbundenen Risiken gebührend Rechnung.

(2) Die Parteien vereinbaren in Anhang „Technische und organisatorische Maßnahmen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist es dem RKI insoweit gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der in dem Anhang „Technische und organisatorische Maßnahmen“ festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden.

6. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern

(1) Das GA bzw. der ÖGD erklärt sich mit der Beauftragung der im Anhang „Subunternehmen“ aufgeführten Unterauftragsverarbeitern einverstanden.

(2) Das RKI besitzt die allgemeine Genehmigung des GA bzw. ÖGD für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern. Das RKI unterrichtet das GA bzw. ÖGD mindestens 4 Wochen im Voraus und mindestens in Textform über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters, wodurch dem GA bzw. ÖGD die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen die beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung Einspruch einzulegen. Erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Unterrichtung kein Einspruch durch das GA bzw. den ÖGD, gilt die Zustimmung zur Hinzuziehung oder Ersetzung als erteilt. Legt das GA bzw. der ÖGD Einspruch ein, kann das RKI diese Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In diesem Fall gilt Ziffer 10 (3) und (4) der Vereinbarung.

(3) Beauftragt das RKI einen Unterauftragsverarbeiter, so muss diese Beauftragung im Wege eines Vertrags erfolgen. In diesem Vertrag hat das RKI sicherzustellen, dass seine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unterauftragsverarbeitern so gestaltet sind, dass das Datenschutzniveau mindestens der Vereinbarung zwischen dem GA bzw. ÖGD und dem RKI entspricht und alle vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben beachtet werden; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus der Verarbeitung.

(4) Kommt der Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet das RKI gegenüber dem GA bzw. ÖGD für die Einhaltung der Pflichten jenes Unterauftragsverarbeiters.

(5) Nicht als Unterauftragsverarbeitung im Sinne dieser Regelung gelten Dienstleistungen, die das RKI bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt, beispielsweise Telekommunikationsdienstleistungen.

7. Betroffenenrechte

(1) Das RKI unterrichtet das GA bzw. den ÖGD unverzüglich über jeden Antrag, den das RKI von einer betroffenen Person erhalten hat. Das RKI beantwortet den Antrag nicht selbst.

(2) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der zur Verfügung stehenden Informationen unterstützt das RKI das GA bzw. den ÖGD bei der Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person in angemessenem Umfang.

8. Ort der Verarbeitung

Die Verarbeitung der Daten im Auftrag des GA bzw. ÖGD findet ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums statt. Jede Übermittlung an einen Drittstaat darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

9. Weitere Pflichten des RKI

(1) Das RKI gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Das RKI unterstützt das GA bzw. den ÖGD unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen das GA bzw. den ÖGD bei der Einhaltung der in den Art. 32 – 36 DSGVO genannten Pflichten.

(3) Bei einer Datenschutzverletzung informiert das RKI unverzüglich nach Bekanntwerden das GA bzw. den ÖGD in Person der Orga-Administratoren bzw. der Orga-Administratorinnen. Die Meldung enthält soweit möglich folgende Informationen:
a) Beschreibung der Datenschutzverletzung mit Angaben zu betroffenen Personen- und Datenkategorien;
b) mögliche Folgen der Datenschutzverletzung; und
c) Beschreibung der ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Datenschutzverletzung inklusive Maßnahmen zur Schadensminderung.

10. Beendigung der Vereinbarung

(1) Das GA bzw. der ÖGD kann diese Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

(2) Das RKI ist berechtigt, diese Vereinbarung zu kündigen, wenn das GA bzw. der ÖGD auf die Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem das GA bzw. der ÖGD vom RKI darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Weisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen verstoßen (vgl. Ziffer 3.3).

(3) Diese Vereinbarung kann nur zusammen mit den Nutzungsbedingungen gekündigt werden. Die Kündigung dieser Vereinbarung bewirkt die Kündigung der Nutzungsbedingungen. Nach Beendigung hat das GA bzw. der ÖGD die Nutzung der Plattform unverzüglich einzustellen und ist nicht berechtigt die Plattform weiter zu nutzen.

(4) Nach Beendigung löscht das RKI nach Wahl des GA bzw. der ÖGD alle im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem GA bzw. dem ÖGD, dass dies erfolgt ist, oder es gibt alle personenbezogenen Daten an das GA bzw. den ÖGD zurück und löscht bestehende Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten gewährleistet das RKI weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln.

11. Haftung und Schadensersatz

(1) Haftung und Schadensersatz richten sich nach Art. 82 DSGVO.

(2) Weitere Haftungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt.

12. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Vereinbarung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

(3) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.

(4) Gerichtsstand ist Berlin

Anhang „Subunternehmen“

Subunternehmen
(Name/Firma mit
Gesellschafts-
bezeichnung)
Sitz
(vollständige
Adresse)
Tätigkeit im Rahmen
der Ver-
einbarung
Ver-
arbeitete
Daten-
kategorien
Ort
der
Ver-
arbeitung
govdigital eGCharlottenstraße 65,
10117 Berlin
  • Betreuung des Agora-Pilotsystems bis zur Migration
  • Betrieb und Betreuung der Plattform
Siehe Ziffer 2 (2).BRD

Erklärung:
govdigital eG fungiert als Unterauftragsverarbeiter des RKI und setzt für die konkrete Datenverarbeitung eines ihrer Mitglieder, die Dataport AöR, ein. Die Plattform wird auf der Instanz der dPhoenixSuite „Agora powered by Phoenix“ betrieben

Anhang „Technische und organisatorische Maßnahmen“

Bitte fragen Sie die Technischen und organisatorischen Maßnahmen unter agora@rki.de an.

Stand: 14.06.2024

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