Navigation und Service

Zielgruppeneinstiege

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Mit dem Klick auf "Erlauben" erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihren Aufenthalt auf der Seite anonymisiert aufzeichnen. Die Auswertungen enthalten keine personenbezogenen Daten und werden ausschließlich zur Analyse, Pflege und Verbesserung unseres Internetauftritts eingesetzt. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Geschäftsordnung
Expertenbeirat pandemische Atemwegsinfektionen beim Robert Koch-Institut vom 26.03.2021

Präambel

Seit dem 12.11.2012 ist beim Robert Koch-Institut (RKI) der Expertenbeirat Influenza eingerichtet. Die Corona-Pandemie hat aufgezeigt, dass ein Bedarf dafür besteht, das RKI auch zu anderen pandemischen Atemwegsinfektionen zu beraten. Die Geschäftsordnung wurde entsprechend am 26.03.2021 angepasst und der Beirat umbenannt.

Eine Pandemie durch (ggf. neuartige) akute Atemwegsinfektionen kann hinsichtlich ihrer Ausbreitungsdynamik und den damit ggf. verbundenen Erkrankungs- und Todesraten ein Ereignis mit einem besonders hohen Gefahren-, Risiko- und Gesundheitsschädigungspotential darstellen. Dies ist abhängig von den konkreten Eigenschaften des jeweiligen Erregers, der Immunitätslage der Bevölkerung und der Möglichkeit und Wirksamkeit präventiver und therapeutischer Interventionen.

Aufgabe des Expertenbeirats pandemische Atemwegsinfektionen (kurz: Beirat) ist es, das RKI zu beraten. Das RKI seinerseits informiert, berät und unterstützt zuständige Einrichtungen des Bundes und der Länder.

§ 1
Aufgaben des Beirats

Der Beirat berät das RKI in Vorbereitung auf und während einer Pandemie, die durch akute Atemwegsinfektionen gekennzeichnet ist, bei wissenschaftlichen Fragen, insbesondere

  • zu wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Erkrankung
  • zu klinischen Fragen
  • zu Expositions- und Arbeitsschutzmaßnahmen
  • zu Grundsatzfragen der Impfprävention und Pandemie-relevanten Arzneimitteln; die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der STIKO sind zu berücksichtigen
  • zur Diagnostik
  • zu bevölkerungsbezogenen nicht-medikamentösen Maßnahmen
  • zu Öffentlichkeitsarbeit und Risikokommunikation.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

  1. Der Beirat soll bereits in der interpandemischen Phase gegründet werden, regelmäßig tagen (mindestens einmal pro Jahr), um Fragen der Pandemieplanung zu beraten und bei Bedarf unverzüglich zusammentreten zu können.
  2. Der Beirat setzt sich aus möglichst nicht mehr als fünfzehn Mitgliedern sowie zusätzlichen Gästen zusammen. Diese sollen die unten genannten Fachrichtungen bzw. Institutionen/Körperschaften repräsentieren und über persönliche fachliche Expertise mit Bezug zu akuten Atemwegsinfektionen mit pandemischen Potenzial beim Menschen bzw. zur Pandemieplanung verfügen.

    Folgende Fachrichtungen bzw. Institutionen/Körperschaften sollen vertreten sein:
    a) Institutionelle Mitglieder aus folgenden Bundesbehörden: – Paul-Ehrlich-Institut
    – Friedrich-Loeffler-Institut
    – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
    – Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung

    Persönlich als Experten berufene Mitglieder aus folgenden Fachgesellschaften: – Gesellschaft für Virologie
    – Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie
    – Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin
    – Deutsche Gesellschaft für Infektiologie
    – Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie
    – Fachausschuss Infektionsschutz des Bundesverbandes der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes
    – Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
    – Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin – Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und lntensivmedizin e.V.
    – Deutsche Gesellschaft für Immunologie

    b) Institutionelle Gäste aus folgenden Bundesbehörden und Institutionen: – Arbeitsgruppe Infektionsschutz der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AGI)
    – Bundesministerium für Arbeit und Soziales
    – Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
    – Kassenärztliche Bundesvereinigung
    – Bundesärztekammer – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
    – Deutsche Krankenhausgesellschaft
    – Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    – Gemeinsamer Bundesausschuss
    – Ständige Impfkommission beim RKI
    – Nationales Referenzzentrum für Influenzaviren
    – Nationales Konsiliarlabor für Coronaviren

  3. Die institutionellen Mitglieder (sowie jeweils ein Vertreter) und institutionellen Gäste werden von den Bundesbehörden und Institutionen benannt. Die Bundesbehörden und Institutionen stellen sicher, dass diese auf die Aufgaben des Beirats fachlich vorbereitet und in erforderlichem Umfang verfügbar sind. Ein Wechsel der institutionellen Mitglieder, deren Vertreter und der institutionellen Gäste wird dem RKI unverzüglich mitgeteilt. Die Teilnahme am Beirat erfolgt als Dienstaufgabe.
  4. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung, der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) und des RKI können jederzeit als Gäste an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
  5. Die persönlich als Experten berufenen Mitglieder aus den Fachgesellschaften werden vom RKI berufen. Für die persönlich berufenen Mitglieder ist die Mitgliedschaft ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Bei Ausübung dieses Amtes unterliegen die persönlich berufenen Mitglieder keinen Weisungen. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet und bei ihrer Tätigkeit nur ihrem Gewissen verantwortlich.
  6. Der Beirat wird grundsätzlich alle drei Jahre neu berufen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung nach der Berufung und endet spätestens am Tag vor der ersten Sitzung eines neu berufenen Beirats. Mitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber dem RKI ihr Ausscheiden erklären. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten nach Absatz 1, kann es durch das RKI abberufen werden.
  7. Den persönlich berufenen Mitgliedern des Beirats steht eine Abfindung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 31. Oktober 2001 (GMBl.. 2002, S. 92) in der jeweils gültigen Fassung zu. Honorare werden nicht gezahlt.

§ 3
Weitere Beteiligungen, Arbeitsgruppen

  1. Der Beirat kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Arbeitsgruppen aus den institutionellen Mitgliedern, den persönlich berufenen Mitgliedern und den institutionellen Gästen zu bilden. Er bestimmt dabei für jede Arbeitsgruppe ein Mitglied, das als Sprecher über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe dem Beirat berichtet.
  2. Der Beirat oder das RKI können beschließen, Sachverständige hinzuzuziehen, sofern dies für bestimmte Einzelfragen erforderlich ist. Die Sachverständigen können ihre Stellungnahme bei Bedarf mündlich abgeben. Die Teilnahme an der Sitzung des Beirats oder der Arbeitsgruppe ist auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beschränkt. Für Sachverständige gelten § 2 Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 4
Vorsitz, Stellvertretung

Der Vorsitz des Beirats liegt beim Präsidenten des RKI, der durch weitere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des RKI unterstützt wird. Bei seiner Verhinderung wird er durch eine von ihm benannte Mitarbeiterin bzw. einen von ihm benannten Mitarbeiter aus dem RKI vertreten.

§ 5
Geschäftsführung, Einladung zu Sitzungen, Tagesordnung

  1. Das RKI führt die Geschäftsstelle des Beirats. Diese erarbeitet die Tagesordnung nach aktuellen Erfordernissen.
  2. Der Beirat wird bei Bedarf durch den Präsidenten des RKI oder seine von ihm benannte Vertretung einberufen.

§ 6
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Beschlussfassung

  1. Die Mitglieder sind bei Einberufung des Beirats bei Sitzungen am RKI soweit wie möglich persönlich anwesend. Es besteht die Möglichkeit, Telefon- oder Videokonferenzen der Mitglieder einzuberufen.
  2. Stimmberechtigt sind die institutionellen und die persönlich berufenen Mitglieder (§ 2 Abs. 2 Buchstabe a), stellvertretende institutionelle Mitglieder im Vertretungsfall sowie der/die Vorsitzende. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. durch Telefon-/Videokonferenz zur Sitzung zugeschaltet ist. Er trifft seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden bzw. der durch Telefon-/Videokonferenz zur Sitzung zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei vom Vorsitzenden festgestellten Bedarf und Eignung können Beschlüsse auch innerhalb einer angegebenen, angemessenen Frist mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (s. § 2 Abs.2a) im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 7
Ergebnisprotokoll

  1. Die Arbeit des Beirats ist von der Geschäftsstelle in einem Ergebnisprotokoll zu dokumentieren.
  2. Im Ergebnisprotokoll sind festzuhalten:
    a) Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung,
    b) die Namen der anwesenden bzw. zugeschalteten Personen,
    c) der wesentliche Inhalt der Beratungen,
    d) die Beratungsergebnisse.
    Wird keine einheitliche Auffassung erzielt, sollen die unterschiedlichen Positionen
    protokolliert werden. Auf Antrag werden Minderheitsvoten zu Protokoll genommen.
  3. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls ist den Mitgliedern und Gästen möglichst zeitnah zu übermitteln. Einwendungen der Sitzungsteilnehmer sind dem Vorsitzenden bzw. der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen und bei der nächsten Sitzung des Beirats zu behandeln. Das abgestimmte Ergebnisprotokoll wird vom Vorsitzenden genehmigt und anschließend von der Geschäftsstelle an die Mitglieder und Gäste gesendet und aufbewahrt.

§ 8
Vertraulichkeit

  1. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder, institutionellen Vertreter und Gäste sind dazu verpflichtet, über die Angelegenheiten dieses Beirats, insbesondere Gegenstände und Inhalt der Beratungen sowie Beschlussentwürfe des Beirats, Verschwiegenheit zu wahren. Dies hindert sie nicht, Mitteilungen mit dem RKI, untereinander sowie im dienstlichen Verkehr auszutauschen oder an Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Ergänzend finden § 83 (Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit) und § 84 (Verschwiegenheitspflicht) des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung.
  2. Die Ergebnisse der Beratung können in geeigneter Form durch das RKI veröffentlicht werden.

§ 9
Offenlegungspflicht

Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung

  1. Jedes Mitglied und stellvertretendes institutionelles Mitglied im Vertretungsfall hat spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn durch schriftliche Selbsterklärung Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit bei dem jeweiligen Beratungsgegenstand potenziell beeinflussen. Der Beirat legt in Abstimmung mit der Geschäftsstelle den Inhalt und Umfang der Selbsterklärung fest. Darüber hinaus hat ein Mitglied und ggf. stellvertretendes institutionelles Mitglied rechtzeitig vor einer Sitzung das RKI zu unterrichten, wenn es Zweifel hat, ob Umstände nach Absatz 1 bis 4 bei ihm vorliegen.
  2. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung des Anscheins der Befangenheit finden die Grundsätze der §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entsprechende Anwendung.
  3. Hält sich ein Mitglied oder stellvertretendes institutionelles Mitglied des Beirats entsprechend § 20 Abs. 1 VwVfG von der Mitwirkung für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 VwVfG vorliegen, ist dies dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle mitzuteilen. Der Beirat entscheidet in Abstimmung mit der Geschäftsstelle und bei Abwesenheit des Betroffenen über das Vorliegen von Ausschlussgründen. Das ausgeschlossene Mitglied oder stellvertretende institutionelle Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. Der Beirat hat die Möglichkeit, von dem betroffenen Mitglied oder stellvertretenden institutionellen Mitglied außerhalb der Beratung und Beschlussfassung fachliche Informationen einzuholen.
  4. Liegt entsprechend § 21 VwVfG ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.
  5. Die von den Mitgliedern und stellvertretenden institutionellen Mitgliedern bei ihrer Berufung bzw. Benennung oder später nach Absatz 1 bzw. 3 mitgeteilten Umstände können mit der von ihnen grundsätzlich bereits bei der Berufung erteilten Einwilligung vom RKI der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 10
Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung können mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des RKI.

§ 11
Inkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Zustimmung des RKI in Kraft und wird auf den Internetseiten des RKI veröffentlicht.
  2. Das RKI kann seine Zustimmung zu der Geschäftsordnung oder zu einem Teil der Geschäftsordnung schriftlich widerrufen. An dem auf den Widerruf folgenden Tag tritt die Geschäftsordnung oder der betroffene Teil der Geschäftsordnung außer Kraft.

Stand: 20.04.2021

Gesundheits­monitoring

In­fek­ti­ons­schutz

Forschung

Kom­mis­sio­nen

Ser­vice

Das Robert Koch-Institut ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit

© Robert Koch-Institut

Alle Rechte vorbehalten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt.