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2. Mitteilung der GEKO

Identitätsfeststellung im Rahmen von genetischen Untersuchungen zur Klärung der Abstammung (Abstammungsuntersuchungen)

Die GEKO hat sich im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Richtlinie für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2b und Nr. 4 GenDG mit offenbar unterschiedlichen Vorgehensweisen in der Praxis befasst. Das betrifft u.a. die Frage, ob die Entnahme von genetischen Proben im Rahmen einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 GenDG auch durch den Auftraggeber bzw. die beteiligten Personen selbst erfolgen kann.

Nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 hat die GEKO den Auftrag, Richtlinien für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen genetischer Proben nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Ferner verlangt der § 5 Abs. 1 GenDG für Einrichtungen, die genetische Analysen zur Klärung der Abstammung durchführen, eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle zum 01.02.2011 (vgl. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 GenDG).

Ohne den Einzelheiten dieser Richtlinie, die derzeit in der GEKO beraten wird, vorzugreifen, stellt die GEKO fest, dass vor der Durchführung einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung der damit beauftragte ärztliche oder nicht ärztliche Sachverständige sicher zu stellen hat, dass ihm ein objektiver Nachweis der Identität der Personen und genetischen Proben vorliegt. Die objektive Feststellung der Identität der Personen und genetischen Proben stellt einen unverzichtbaren Bestandteil einer sachgerechten Abstammungsuntersuchung dar.

Stand: 11.06.2012

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