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7. Mitteilung der GEKO

Zu diagnostischen genetischen Untersuchungen durch zytogenetische und molekulargenetische Analysen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 3 GenDG

In Bezug auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1e GenDG zu erstellende Richtlinie zur Beurteilung genetischer Eigenschaften hinsichtlich ihrer Bedeutung für die nach § 20 Abs. 3 GenDG maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung teilt die GEKO Folgendes mit:

Nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik sind für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen aus Sicht der GEKO derzeit keine genetischen Eigenschaften bekannt,

  • die durch zytogenetische und molekulargenetische Analysen feststellbar wären,
  • die ursächlich oder mitursächlich für eine schwerwiegende Erkrankung oder schwerwiegende gesundheitliche Störung sind, die bei einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen kann, und
  • bei denen zugleich die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Erkrankung oder gesundheitliche Störung bei der Beschäftigung an dem bestimmten Arbeitsplatz oder mit der bestimmten Tätigkeit entsteht.

Die GEKO sieht daher derzeit keinen konkreten Anlass für die Erstellung einer entsprechenden Richtlinie.
Die GEKO wird den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet kritisch verfolgen und bei Bekanntwerden genetischer Eigenschaften, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie hinsichtlich ihrer Bedeutung für schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche Störungen die in § 20 Abs. 3 GenDG genannten Voraussetzungen erfüllten könnten, die Erstellung einer Richtlinie gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1e GenDG prüfen.

Stand: 16.04.2021

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