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9. Mitteilung der GEKO

Zu den unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen für fachgebundene genetische Beratungen einerseits und für genetische Untersuchungen andererseits

Mit dieser Mitteilung möchte die GEKO einem häufigen Missverständnis in Bezug auf den Geltungsbereich der „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG“ entgegentreten: Die in dieser Richtlinie beschriebenen Anforderungen an die Qualifikationen betreffen nur fachgebundene genetische Beratungen. Sie betreffen nicht die Voraussetzungen für die Vornahme genetischer Untersuchungen und auch nicht die Voraussetzungen für die Aufklärung und die Mitteilung der Ergebnisse; diese Qualifikationsanforderungen ergeben sich aus dem GenDG selbst.

So dürfen „diagnostische genetische Untersuchung[en] […] durch Ärztinnen oder Ärzte […] vorgenommen werden“ (§ 7 Abs. 1, 1. Alternative GenDG) (siehe Tabelle unter „Weitere Informationen“).

Die Voraussetzungen für die Vornahme von prädiktiven genetischen Untersuchungen erfüllen nach § 7 Abs. 1, 2. Alternative GenDG nur „Fachärztinnen oder Fachärzte für Humangenetik oder andere Ärztinnen oder Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben“ (siehe Tabelle unter „Weitere Informationen“).

In der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 GenDG wird als Beispiel zur Befugnis für die fachgebundene Vornahme prädiktiver genetischer Untersuchungen auf die Weiterbildungsordnung für Gynäkologen verwiesen, die folgenden Satz enthält: Die Weiterbildung umfasst den „Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in […] den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung“.

Für die im Folgenden genannten Gebiete enthalten nahezu alle aktuellen Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern – gleichlautend bzw. entsprechend 1 – diesen Satz und erwähnen damit Inhalte, die durch Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung – beschränkt auf ihr jeweiliges Fachgebiet – zu prädiktiven genetischen Untersuchungen befähigen:

Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Laboratoriumsmedizin, Neurologie sowie Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Andrologie.

Gleiches gilt für Ärztinnen oder Ärzte und Fachärztinnen oder Fachärzte mit der früher vergebenen Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“.

1 Im Gebiet „Laboratoriumsmedizin“ enthalten die Weiterbildungsordnungen aller Landesärztekammern folgende Formulierung: Die Weiterbildung umfasst den „Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Auswahl, Anwendung, Beurteilung und Befundung […] [von] Untersuchungsverfahren von Körpersäften [Sachsen-Anhalt: Körperflüssigkeiten] einschließlich molekulargenetischer Analytik zur Erkennung und Verlaufskontrolle physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich technischer und medizinischer Validierung […]“

Stand: 16.06.2014

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