Meldebögen gemäß § 7 Abs. 1 IfSG - Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

Stand:  08.08.2023

Für die Meldungen meldepflichtiger Krankheitserreger an die Gesundheitsämter durch den Arzt im Labor gemäß § 7 Abs. 1 IfSG werden von den Landesstellen einiger Bundesländer Meldebögen zur Verfügung gestellt.

Sie haben die Möglichkeit, die von den jeweiligen Bundesländern erstellten Meldebögen von den entsprechenden Homepages herunterzuladen.

Meldebögen in den Bundesländern

Gemäß § 14 Abs. 8 IfSG haben seit dem 01.01.2022 alle Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 IfSG elektronisch zu erfolgen (siehe auch www.rki.de/demis).

Wenn Sie Fragen zur elektronischen Meldung haben, dann wenden Sie sich bitte an die DEMIS-Geschäftsstelle (demis-support[at]rki.de).