Umsetzung der Meldung gemäß § 7 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes, Bundesgesundheitsblatt 11/2000
Stand: 01.11.2000
Gemäß Infektionsschutzgesetz werden Nachweise von einigen Krankheitserregern direkt nichtnamentlich an das Robert Koch-Institut gemeldet. Diese Meldepflicht bezieht sich auf den Nachweis von Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp. und Toxoplasma gondii (nur bei konnatalen Infektionen).
Anmerkung: Durch das "Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze" (IGV-DG), das am 29.03.2013 in Kraft getreten ist, sind konnatale Rötelninfektionen nicht mehr gemäß § 7 Abs. 3 IfSG direkt an das RKI meldepflichtig, stattdessen besteht seitdem eine Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 1 für den Nachweis von Rubellavirus sowie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. o für Röteln einschließlich Rötelnembryopathie an das Gesundheitsamt.