Übermittlungen gemäß § 12 IfSG
Stand: 10.12.2024
Deutschland ist verpflichtet, unverzüglich international zu melden:
- Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, oder
- schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren.
Gesetzliche Grundlagen sind § 12 Abs. 1 im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und § 12 Abs. 2 IfSG in Verbindung mit der EU-Verordnung 2022/2371.
Das Robert Koch-Institut schlägt den Gesundheitsämtern und zuständigen Landesbehörden vor, folgendes Faxformular für die Übermittlung gemäß § 12 IfSG zu verwenden. Dies betrifft ausschließlich den Übermittlungsweg vom Gesundheitsamt über die Landesbehörde an das RKI gemäß § 12 IfSG. Der vorgestellte Bogen ist demnach nicht von meldenden Ärzten oder Laboratorien zu verwenden.
Der Übermittlungsbogen dient im Hinblick auf Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs der Erstinformation innerhalb des ÖGD über entsprechende Ereignisse und soll die Erfüllung von Pflichten aufgrund von völker- und unionsrechtlichen Vorschriften vorbereiten. Er sollte schon bei der bloßen Möglichkeit eines relevanten Ereignisses genutzt und unverzüglich an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI übermittelt werden. Im Verlauf der Ermittlungen bekannt werdende neue Informationen sind ebenfalls unverzüglich zu übermitteln. Die abschließende Bewertung, ob das Ereignis an die WHO oder an die Europäische Gemeinschaft zu melden ist, erfolgt am RKI.
Diese Übermittlung ersetzt nicht die elektronische Fallübermittlung nach § 11 Abs. 1 IfSG sowie im Rahmen des europäischen Netzes zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten.
Bitte senden Sie den ausgefüllten Übermittlungsbogen an die RKI-Faxnummer +49 30 18754 9 3535.
[Bitte beachten: Diese Faxnummer ist ausschließlich für Übermittlungen gemäß § 12 IfSG zu verwenden!]