Meldebögen

Stand:  18.06.2015

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterscheidet namentliche und nichtnamentliche Meldungen. Die namentlichen Meldungen (IfSG § 6 und § 7 Abs. 1) werden an das zuständige Gesundheitsamt gesendet. Die dazu benötigten Meldebögen (Länder) werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Auch Fälle, die Angehörige der Bundeswehr betreffen, sind gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes über die Landesstellen an das Robert Koch-Institut zu übermitteln, siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 10/2008.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG ist auch der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung meldepflichtig. Nähere Informationen finden Sie hier.

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind dagegen nichtnamentlich direkt an das RKI zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Aufgrund der Einführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) 2005 und mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu den IGV vom 20. Juli 2007 ändern sich die Meldevorschriften gemäß § 12 IfSG. Ein entsprechender Meldebogen und ein Zusatzbogen zur Übermittlung sonstiger relevanter Informationen und der getroffenen Maßnahmen wird vom RKI bereitgestellt.