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Hepatitis B

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Infektionsschutzgesetz und Meldewesen

Stand: 17.01.2018

Wie ist die Labordiagnostik einer Hepatitis-B-Virus-Infektion gemäß den Leitlinien empfohlen?

In den klinischen Leitlinien ist das diagnostische Vorgehen folgendermaßen empfohlen: Die virologisch-serologische Diagnostik bei Verdacht auf eine akute Hepatitis B sollte den Nachweis von HBsAg, Anti-HBc (gesamt), falls positiv auch Anti-HBc-IgM, umfassen sowie bei Bedarf HBeAg und Anti-HBe. In seltenen Fällen (HBsAg-negative akute Hepatitis B) führt erst die Bestimmung der HBV-DNA (quantitativ) zur korrekten Diagnose.

Stufenschema 1: Serologische Diagnostik bei V. a. akute HBV-Infektion

Initial: HBsAg und Anti-HBc

falls beide positiv:

  • HBeAg, Anti-HBe; Anti-HBc IgM;
  • bei schwerem Verlauf: Anti-HDV und HBV-DNA quantitativ

falls HBsAg isoliert positiv:

  • HBsAg-Bestätigungstest (Ausschluss einer falsch positiven Reaktion)

-falls bestätigt positiv:

  • HBeAg, HBV-DNA; nach 2 – 4 Wochen Kontrolle:
  • HBsAg, Anti-HBc und Anti-HBc IgM

falls nur Anti-HBc positiv:

  • Anti-HBs

    • falls Anti-HBs positiv: durchgemachte HBV-Infektion mit klinischer Ausheilung
    • falls Anti-HBs negativ oder ALT erhöht: Anti-HBc-IgM; HBV-DNA quantitativ
      (DD: akute HBV-Infektion/HBV-Escape-Variante/„Anti-HBc only“);

Die Diagnostik bei Verdacht auf eine chronische Hepatitis B erfordert sinnvoll aufeinander abgestimmte Schritte. Zu diesen gehören der Nachweis von HBsAg und Anti-HBc (gesamt), HBV-DNA (quantitativ) und HBeAg/Anti-HBe.

Stufenschema 2: Serologische Diagnostik bei V. a. chronische HBV-Infektion

Initial: HBsAg und Anti-HBc

falls beide positiv:

  • HBeAg, Anti-HBe; Anti-HBc IgM (bei DD: akute Hepatitis B);
  • Anti-HDV und HBV-DNA quantitativ

falls HBsAg isoliert positiv:

  • HBsAg-Bestätigungstest (Ausschluss einer falsch positiven Reaktion)

-falls bestätigt positiv:

  • HBeAg, HBV-DNA; (DD: akute/okkulte HBV-Infektion);
  • nach 2 – 4Wochen Kontrolle Anti-HBc

falls nur Anti-HBc positiv:

  • Anti-HBs

    • falls negativ: Anti-HBc bestätigen,
    • -wenn bestätigt: „Anti-HBc only“-Status,

bei klinischen Symptomen oder Frage der Infektiosität: HBV-DNA quantitativ

-wenn HBV-DNA positiv: okkulte HBV-Infektion

Quelle: S3-Leitlinie (AWMF Reg.-Nr. 021/011) der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten und des Kompetenznetzes Hepatitis "Aktualisierung der S3-Leitlinie zur Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Hepatitis-B-Virusinfektion". Z. Gastroenterol. 49: 871–930 (2011)

Stand: 17.01.2018

Wann besteht bei Hepatitis B und C eine Meldepflicht für Ärzte und andere Meldepflichtige?

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe e IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht für den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an akuter Virushepatitis.

Erläuterung: Eine Meldepflicht für akute Virushepatitis besteht bereits bei Krankheitsverdacht, da bereits der Verdacht ein Handeln des Gesundheitsamtes erfordert, u.a. zur schnellen Aufdeckung von Infektionsquellen. Diese können im Fall von Hepatitis B, C oder D insbesondere Sexualkontakte und Kontakte mit Blut von Infizierten (über Utensilien zum injizierenden Drogenkonsum, Tätowiermaterial, medizinische Praktiken, Blutprodukte) sein. Akute Fälle einer Hepatitis B, C oder D können auf kontaminierte Gegenstände z.B. in Tätowierstudios oder auf symptomlos infizierte Personen, z.B. medizinisches Personal, hinweisen. In Anbetracht der langen Inkubationszeiten sind diese Infektionsquellen jedoch in Einzelfällen nicht mehr feststellbar.

Stand: 17.01.2018

Wer ist bei Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod an akuter Virushepatitis zur Meldung nach § 6 IfSG verpflichtet?

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG ist der feststellende Arzt zur Meldung gemäß § 6 verpflichtet. In Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich.

In Situationen, in denen ein Arzt nicht hingezogen wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 2 IfSG), jedoch bei einer Person Symptome vorliegen, die auf eine akute Virushepatitis hindeuten (z.B. Gelbsucht, Oberbauchbeschwerden) oder wenn neue Verdachtsfälle im Zusammenhang mit bereits bekannten weiteren Fällen von Virushepatitis auftreten, sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG auch die Leiter von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1, zum Beispiel von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen oder sonstigen Massenunterkünften, zur Meldung nach § 6 verpflichtet.

Stand: 17.01.2018

Wie erfolgt die Meldung einer akuten Virushepatitis durch Ärzte und andere Meldepflichtige?

Welche Angaben die namentliche Meldung gemäß § 6 durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 genannte Personen enthalten muss, ist in § 9 Abs. 1 IfSG geregelt.

Ein Mustervorschlag des RKI für einen Meldebogen sowie die Mustermeldebögen der Bundesländer sind unter www.rki.de > Infektionsschutz > Infektionsschutzgesetz > Meldebögen > gemäß § 6 (Arzt) erhältlich.

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 IfSG hat die namentliche Meldung unverzüglich zu erfolgen und soll spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 IfSG). Sofern die betroffene Person in einem Krankenhaus, einer Einrichtung für ambulantes Operieren, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinríchtung , einer Dialyseeinrichtung, einer Tagesklinik, einer Entbindungseinrichtung oder einer damit vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtung oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Schulen oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtung, einem Heim, einem Ferienlager oder einer ähnlichen Einrichtung, oder in einer sonstigen voll- oder teilstationären Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in einer Obdachlosenunterkunft, in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in einer sonstigen Massenunterkunft oder in einer Justizvollzugsanstalt betreut oder untergebracht ist, hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet (§§ 9 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, 23 Abs. 5 Satz 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 33 IfSG).

Stellt sich nach einer Verdachtsmeldung heraus, dass sich der gemeldete Verdachtsfall nicht bestätigt hat, so ist dies gemäß § 9 Abs. 3 Satz 5 IfSG dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Dadurch soll das Gesundheitsamt von unnötigen Ermittlungstätigkeiten schnellstmöglich entlastet werden.

Stand: 17.01.2018

Wann besteht bei Hepatitis B eine Meldepflicht für Labore?

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht für alle direkten und indirekten Nachweise von Hepatitis-B-Virus. Die Meldepflicht besteht danach unabhängig vom klinischen Bild und Infektionsstadium (Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten, Deutscher Bundestag Drucksache 18/10938 v. 23.01.2017, S. 49). Allerdings müssen auch hier die Nachweise auf ein Vorhandensein des Erregers beim Menschen gerichtet sein, also auf eine aktive (replikative) akute oder chronische Hepatitis-B-Infektion hinweisen.

Keine Meldepflicht besteht danach:

  • beim alleinigen Nachweis von Anti HBs (spricht für das Vorhandensein von Antikörpern aufgrund einer Impfung)
  • bei Vorliegen indirekter Erregernachweise und negativem direktem Erregernachweis (ausgeheilte Hepatitis-B-Infektion).

Ferner entfällt die Meldepflicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben (z.B. Typisierungsergebnisse, neue Nachweismethoden) nicht erhoben wurden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 IfSG)

Das Labor hat in der Meldung an das Gesundheitsamt den vollständigen Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnisse zu melden. (s. im Übrigen zu den zu meldenden Angaben § 9 Abs. 2 Satz 1 IfSG)

Stand: 17.01.2018

Welche Hepatitis-B-Fälle (und welche Informationen zu einem Hepatitis-B-Fall) sollen im Gesundheitsamt erfasst und nichtnamentlich an die zuständige Landesbehörde und das Robert Koch-Institut übermittelt werden?

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind die an das Gesundheitsamt gemeldeten Nachweise von Hepatitis-B-Virus gemäß den nach § 11 Abs. 2 IfSG erstellten Falldefinitionen über die zuständige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut zu übermitteln.

Seit Änderung der Falldefinition 2015 erfüllen nur die Fälle mit direktem Erregernachweis die Kriterien für die labordiagnostische Bestätigung und werden an das RKI übermittelt.

Der direkte Erregernachweis bestätigt eine aktive (replikative) Hepatitis-B-Virus-Infektion. Zur Beurteilung der Akuität oder Chronizität eines Falls sind folgende Zusatzinformationen nötig, die bei Vorliegen eines labordiagnostischen Nachweises die Meldung ergänzen sollen: Anti-HBc-IgM Antikörpernachweis (z.B. ELISA),sowie ein vorausgegangener negativer HBV-DNA- oder HBsAg-Status innerhalb der letzten 6 Monate.

Die Bewertung von Antigen- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Hepatitis-B-Impfung voraus. Beispielsweise kann eine innerhalb der letzten 4 Wochen erfolgte Hepatitis-B-Impfung einen falsch-positiven HBsAg-NT verursachen.

Bei den klinischen Kriterien sind das Vorliegen erhöhter Serumtransaminasen (GOT/GPT) sowie weitere klinische Symptome einer Hepatitis (Ikterus, Oberbauchschmerzen) zu übermitteln.

Stand: 17.01.2018

Warum wurde die Falldefinition für Hepatitis B zum 1.1.2015 geändert?

Die Falldefinitionen wurden zum 01.01.2015 dahingehend geändert, dass bei den labordiagnostischen Kriterien der direkte Hepatitis-B-Erregernachweis gefordert ist, um einen Fall zu definieren.

Durch die Aufnahme der Möglichkeit, einen HBs-Antigennachweis durch das Vorliegen von HBe- Antigen zu bestätigen, erfolgte außerdem eine Anpassung an die empfohlene Diagnostik nach Stufenschema (siehe "Wie ist die Labordiagnostik einer Hepatitis-B-Infektion gemäß den Leitlinien empfohlen?").

Der Anti-HBc-IgM-Antikörpernachweis, der nach den bisherigen Falldefinitionen als alleiniger serologischer Marker ausreichte, um die labordiagnostischen Kriterien der Falldefinition zu erfüllen, wurde aus folgenden Gründen in die Zusatzinfomationen aufgenommen: Der Anti-HBc-IgM-Antikörpernachweis weist in der Regel auf eine akute HBV-Infektion hin. Allerdings ist er weder bei jeder akuten HBV-Infektion nachweisbar, noch spezifisch für eine akute HBV-Infektion. Er kann auch bei bestimmten Formen chronischer HBV-Infektionen nachweisbar sein und wurde deshalb als alleiniges Kriterium zur Erfüllung der Falldefinition entfernt. Er soll aber als Zusatzinformation angegeben werden, falls er nachgewiesen wurde.

Eine weitere Änderung betrifft bei Hepatitis B die Kategorien der Falldefinition, nach der die Landesbehörden und das Robert Koch-Institut Fälle in ihren Standard-Statistiken publizieren. Fälle, bei denen das klinische Bild unbekannt oder nicht erfüllt ist (Kategorien D und E der Falldefinition) entsprachen nach den alten Falldefinitionen nicht der Referenzdefinition und wurden daher in diesen Statistiken nicht veröffentlicht.

Da eine klinische Symptomatik nicht immer vorliegt, wurde mit den neuen Falldefinitionen die Referenzdefinition um diese Fälle erweitert, so dass zukünftig die Kategorie C: "Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung", Kategorie D: "Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild" und Kategorie E: "Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild" der Referenzdefinition entsprechen und diese Fälle in diese Standard-Publikationen eingeschlossen werden. Damit erfolgte eine Anpassung an die europäischen Falldefinitionen. Es ist zu erwarten, dass die Zahl der publizierten Hepatitis-B-Fälle nach Referenzdefinition zukünftig dadurch deutlich höher sein wird als bisher.

Ein weiterer Grund für diese Änderung war die Tatsache, dass zu erwarten ist, dass aufgrund der seit 1995 empfohlenen generellen Impfempfehlung für Kinder und Jugendlich die geimpften Kohorten in Deutschland nachwachsen. Das zeigen bereits die Vergleiche der bevölkerungsbezogenen Gesundheitssurveys von 1998-2001 und 2008-2011 sowie die Schuleingangsuntersuchungen.

Stand: 17.01.2018

Warum wurde die Meldepflicht für Nachweise von Hepatitis-B, -C- und –D-Virus geändert?

In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ (Bundestags-Drucksache 18/10938) heißt es zur Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummern 21 - 23 IfSG:

„Wie es im Rahmen des § 7 IfSG die Regel ist, galt die Meldepflicht für Nachweise von Hepatitis-B-Virus nach Nummer 21 und von Hepatitis-D-Virus nach Nummer 23 bislang nur, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinwies. Die Meldepflicht wird nunmehr jeweils auf alle Nachweise ausgedehnt. Damit sind nun Erregernachweise im Zusammenhang mit allen Infektionen unabhängig vom klinischen Bild und Infektionsstadium zu melden. Durch die Ausweitung der Meldepflicht auf alle Nachweise (einschließlich bei asymptomatischen Infektionen und Infektionen mit längerem Krankheitsverlauf) kann die epidemiologische Lage in Bezug auf Hepatitis B und Hepatitis D in Deutschland zuverlässiger und vollständiger überwacht und eingeschätzt werden, um zielgenaue Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen zu können. Informationen über das Stadium der Infektion sind sinnvollerweise erst bei der Übermittlung durch das Gesundheitsamt zu berücksichtigen, soweit das Gesundheitsamt über entsprechende Informationen verfügt.

Die Meldepflicht in Bezug auf Hepatitis-C-Virus nach Nummer 22 galt bislang bereits für alle Nachweise, ausgenommen waren jedoch Fälle, in denen dem Meldenden bekannt war (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 2 alt), dass eine chronische Infektion vorliegt. Die Herausnahme chronischer Infektionen wird nunmehr aufgehoben und die Meldepflicht entsprechend ausgedehnt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu Hepatitis B und Hepatitis D auch für Hepatitis C.

Die Meldepflichten bestehen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 IfSG allerdings nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.“

Stand: 17.01.2018

Welche Löschfristen bestehen für personenbezogene Daten von Hepatitis-B/C/D-Infizierten?

Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind gemäß § 1a IfSG vom Gesundheitsamt zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Die zuvor geltende gesonderte Löschvorschrift nach 3 Jahren für personenbezogene Daten bei der Hepatitis-C-Meldung ist mit der IfSG-Änderung vom 25.07.2017 entfallen.

Stand: 17.01.2018

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