Im Infektionsschutzgesetz wird in § 9 Abs. 4 IfSG geregelt, an wen die Meldung zu erfolgen hat. An welches Gesundheitsamt gemeldet werden muss, hängt vom Aufenthaltsort der betroffenen Person ab. Grundsätzlich hat die namentliche Meldung von Erregernachweisen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. Dies gilt auch für Personen mit einem Wohnsitz außerhalb von Deutschland, wenn sie sich aktuell in Deutschland aufhalten.
Ist die betroffene Person z.B. in einem Krankenhaus untergebracht, so haben Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 IfSG (z.B. von ärztlich tätigen Personen) in der Regel an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung, also das Krankenhaus, befindet.
Wenn dem meldenden Labor keine Angaben zum Aufenthalt der betroffenen Person vorliegen, dann hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk der Arzt, der die Probe eingesandt und die Untersuchung angefordert hat (Einsender), seinen Sitz hat.
Das PLZ-Tool ermöglicht es, aufgrund der Postleitzahl oder des Wohnortes eines Patienten oder einer Einrichtung, das für diese Adresse zuständige Gesundheitsamt mit den nötigen Kontaktinformationen zu ermitteln.
Zum 01.01.2022 muss gemäß § 14 Abs. 8 IfSG das elektronische Melde- und Informationssystem (www.rki.de/demis) für die Meldung gemäß § 7 Abs. 1 IfSG genutzt werden. Ab 01.01.2023 müssen alle Meldungen elektronisch über DEMIS erfolgen. In DEMIS wird auf Basis der Regelungen im IfSG und der in der Meldung vorliegenden Informationen automatisiert bestimmt, an welches Gesundheitsamt die Meldung zu erfolgen hat. Der Meldende erhält eine Quittung, auf dem das Gesundheitsamt aufgeführt ist, an das die Meldung adressiert worden ist.
Weitere Informationen
Online PLZ-Tool des Robert Koch-Institut
Stand: 01.09.2021