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Weitere FAQ zu IfSG und Meldewesen

Welches Labor ist meldepflichtig, wenn bei der Durchführung des Nachweises eines Krankheitserreger mehr als ein Labor beteiligt ist?

Befundmitteilung: Bei zwei oder mehr beteiligten Laboratorien sendet grundsätzlich das Labor, das der primäre Adressat der eingehenden Probe ist, einen Endbefund an den Einsender (unabhängig davon, ob der Nachweis im eigenen Labor erbracht wurde). Dieses Labor ist gegenüber dem Einsender verantwortlich für die Richtigkeit und die Interpretation des betreffenden Infektionsnachweises.

Meldung: Eine Meldepflicht ergibt sich für das Labor, in dem ein Befund erhoben wird, der den direkten oder indirekten Nachweis eines meldepflichtigen Krankheitserregers in Verbindung mit einer akuten bzw. neu diagnostizierten Infektion erbringt.

Ausnahme: Eine Befreiung von der Meldepflicht kann für die zusätzlich einbezogenen Laboratorien dann vereinbart werden, wenn z.B. bei online-Übermittlung der Ergebnisse zwischen den Laboratorien die Nachweise der meldepflichtigen Krankheitserreger zeitgleich in den beteiligten Laboratorien vorliegen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). In diesem Fall kann auch das primär in Anspruch genommene Labor meldepflichtig werden, auch wenn der Infektionsnachweis an anderer Stelle erfolgte. In jedem Fall setzt eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 IfSG zwingend voraus, dass dem eigentlich Meldepflichtigen der Nachweis der Meldung durch den nach Vereinbarung Meldepflichtigen vorliegt und dass keine zusätzlichen meldepflichtigen Angaben erhoben wurden.

Stand: 22.01.2015

Wo sind die Belehrungsbögen für die schriftliche Belehrung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beziehen?

Für die Herausgabe der Belehrungsbögen sind die obersten Landesgesundheitsbehörden verantwortlich, denen die Bögen in Deutsch sowie in zahlreichen Fremdsprachen bereits zur Verfügung stehen.

Stand: 10.01.2005

Welche Laborbefunde für HIV sind meldepflichtig?

Meldepflichtig ist der Nachweis einer Infektion mit HIV-1 oder HIV-2 durch die Bestimmung von Antikörpern im Serum oder Plasma mittels eines Suchtests wie dem Enzymimmunoassay (EIA), der bei einem reaktiven oder grenzwertigen Ergebnis durch einen Bestätigungstest, wie dem Immunoblot oder Immunfluoreszenztest, zu bestätigen ist. (Ein bestätigt positives Ergebnis sollte mit einer zweiten unabhängig gewonnen Probe verifiziert werden.) Nukleinsäure-Nachweistechniken (NAT) sind für bestimmte Fragestellungen der HIV-Diagnostik unentbehrlich, können jedoch Antikörpernachweise zum routinemäßigen Nachweis von HIV-Infektionen nicht ersetzen.
Der unbestätigte HIV 1 / 2 Screening Test (ELISA) ist allein nicht meldepflichtig! Ebenso brauchen Ergebnisse der Verlaufskontrollen der Viruslast nicht gemeldet werden. Die Meldung erfolgt nichtnamentlich jedoch mit einer fallbezogenen Verschlüsselung über spezielle Meldebögen direkt an das Robert-Koch-Institut (RKI).

Stand: 22.01.2015

Wie kann das Labor das für die Meldung zuständige Gesundheitsamt identifizieren?

Das Robert Koch-Institut hat ein EDV-Instrument entwickelt, das die automatische Zuordnung von der Postleitzahl des einsendenden Arztes hin zum zuständigen Gesundheitsamt mit der vollständigen Adresse ermöglicht. Dieses Instrument kann hier geladen werden. Der regelmäßig aktualisierte Datenbestand, der als XML-Datei zur Verfügung gestellt wird und neben der Zuordnung von Postleitzahlen/Gemeinden zu Gesundheitsämtern auch die aktuellen Adress-Informationen der Gesundheitsämter enthält, kann ggf. in die Labor-EDV eingebunden werden.

siehe auch: Online-PLZ-Tool des Robert Koch-Instituts

Stand: 03.07.2008

Werden die alten Meldebögen für die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) weiterhin benutzt?

Nein, die alten CJK-Meldebögen mit Durchschlag dürfen nicht mehr benutzt werden. Vielmehr sollte durch den feststellenden Arzt der Bogen für die Meldung von Erkrankungen und durch den Arzt der Pathologischen Untersuchungsstelle der Bogen für die Meldung von Krankheitserregern benutzt werden. Beide Bögen werden jeweils von den Landesgesundheitsbehörden herausgegeben. Informationen, die zur Übermittlung notwendig sein sollten, in den Bögen aber nicht enthalten sind, müssen von den Gesundheitsämtern ggf. nachermittelt werden.

Stand: 10.01.2005

Wer ist für einen an einer meldepflichtigen Erkrankung erkrankten stationären Patienten eines Krankenhauses meldepflichtig gegenüber dem Gesundheitsamt - der betreuende Arzt oder das Labor des Krankenhauses?

Grundsätzlich sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zwei Meldeschienen vor. Zum einen die Meldung von Erkrankungen (einschließlich der Verdachtsmeldung) durch den betreuenden Arzt gemäß § 6 IfSG und zusätzlich die Meldung positiver labordiagnostischer Nachweise einer akuten Infektion durch die diagnostizierende Einrichtung (z.B. Zentrallabor eines Krankenhauses) gemäß § 7 IfSG. Der Begriff 'akute Infektion' bezieht sich für die Meldung nach § 7 IfSG nicht notwendigerweise auf Symptome des Patienten, vielmehr ist hiermit der positive Befund eines labordiagnostischen Tests gemeint, der auf eine akute Infektion hinweist (z.B. direkter Erregernachweis, IgM-Nachweis). Gemäß § 9 Abs. 3 IfSG muss diese Meldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
Eine Verknüpfung der Meldungen aus dem Labor und von der Station eines Krankenhauses zu einer kombinierten Meldung (gemäß §§ 6 und 7 IfSG) für einen Krankenhauspatienten birgt unweigerlich die Gefahr, dass die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt verzögert wird. Das würde dem Inhalt des oben aufgeführten § 9 Abs. 3 IfSG zuwiderlaufen. Auch aus organisatorischen Gründen dürfte es in der Praxis einfacher sein, getrennt zu melden.
In der Zusammenfassung ergibt sich bei Vorliegen eines positiven labordiagnostischen Tests für einen nach § 6 IfSG symptomatisch erkrankten Patienten eine duale, unabhängige Meldepflicht; einmal für den behandelnden Arzt, zum anderen für das diagnostizierende Labor. Diese getrennte Gesetzespflicht gilt selbstverständlich auch dann, wenn behandelnder Arzt und Labor organisatorisch in einem Krankenhaus zusammengefasst sind.

Stand: 10.01.2005

Welche Nachweismethoden sind Nachweise von Krankheitserregern im Sinne der Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

Der direkte oder indirekte Nachweis von Krankheitserregern als Voraussetzung für eine Meldung gemäß § 7 Abs. 1 IfSG ist im Gesetz selbst und auch in der amtlichen Begründung nicht näher definiert worden. Aus dem Robert Koch-Institut kommt daher der Vorschlag an die diagnostizierenden Laboratorien die folgenden Voraussetzungen für eine Meldung zugrunde zu legen: Allgemein anerkannte Anforderungen an die Qualität der Diagnostik von Krankheitserregern ergeben sich in Deutschland gegenwärtig aus nationalen Normen (DIN), Empfehlungen der Bundesärztekammer sowie insbesondere aus Leitlinien der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbänden. Diese sollten Grundlage für die Entscheidung über die Wertigkeit verschiedener Nachweismethoden bilden. Wenn diese Anforderungen für eine Nachweismethode einen Bestätigungstest erfordern, sollten nur bestätigte Nachweise gemeldet werden; ist dies nicht der Fall, sind auch Nachweise ohne Bestätigung meldepflichtig.

Stand: 22.01.2015

Welche Formen der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) sind zu melden?

Die klassische CJK ist ebenso meldepflichtig wie die ›variante Creutzfeldt-Jakob-Krankheit‹ (vCJK). Ausgenommen von der Meldepflicht sind diejenigen CJK-Fälle, bei denen eine hereditäre (erbliche) Form nachgewiesen ist. Liegt für einen Blutsverwandten eines fraglich erblichen Falles entweder die ärztliche Diagnose einer CJK oder einer krankheitsspezifischen PrP-Genmutation vor, dann ist der Fall nicht meldepflichtig. Der bloße anamnestische Hinweis durch Betroffene oder Angehörige genügt hierbei nicht. Alle Fälle, bei denen nicht sicher nachgewiesen ist, dass es sich um einen hereditären Fall handelt, sind grundsätzlich an das Gesundheitsamt zu melden.

Stand: 16.04.2008

Wo sind die Meldebögen für nichtnamentliche Meldungen gemäß § 7 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) zu beziehen und wie sind sie zu versenden?

Die Meldebögen für die nichtnamentlichen Meldungen gemäß § 7 Abs. 3 IfSG sind beim Robert Koch-Institut (RKI) per E-Mail (labinfo@rki.de), unter der Telefon-Nr. 030-18754-3424 bzw. unter der Fax-Nr. 030-18754-3533 zu bestellen. Sie werden – gemeinsam mit Freiumschlägen für die Rücksendung der Meldebögen - kostenfrei zugestellt. Da es sich um Meldebögen mit Durchschlägen für den anfordernden Arzt handelt, können diese Bögen nicht kopiert werden. Das erste Blatt des Meldebogens ist - soweit möglich - vom Labor auszufüllen und direkt an das RKI zu senden. Das Labor sendet den Durchschlag des Meldebogens zusammen mit dem erstellten Laborbefund an den Arzt, der die Untersuchung angefordert hat, damit er die noch fehlenden Informationen vervollständigen kann und den Bogen dann von sich aus direkt an das RKI sendet.

Stand: 22.01.2015

Was ist zu tun, wenn im Gesundheitsamt nur eine Labormeldung ohne Arztmeldung eintrifft?

Bei 22 Erregern ist ausschließlich der Erregernachweis durch die Untersuchungsstelle (Laboratorien, Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik) an das Gesundheitsamt meldepflichtig (§ 7 Abs. 1). Für diese Fälle ist der Arzt nicht meldepflichtig, denn es handelt sich um Erreger, deren Krankheiten nicht im § 6 Abs. 1 genannt sind. Die klinischen und demographischen Informationen, die für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde für diese Fälle verlangt werden, muss dann das zuständige Gesundheitsamt aktiv ermitteln. Eine Ausnahme bilden die Tatbestände nach § 6 Abs. 2 (Personal im Umgang mit Lebensmitteln § 42 Abs. 1 oder mehrere gleichartige Erkrankungen mit wahrscheinlichem epidemischen Zusammenhang), bei denen zusätzlich auch der Arzt meldepflichtig ist. Bei den Krankheiten, die sowohl im § 6 Abs. 1 als auch im § 7 Abs. 1 als Erregernachweis genannt sind, sind der Arzt und die Untersuchungsstelle meldepflichtig. In jedem Fall ist das Gesundheitsamt gehalten, übermittlungspflichtige Tatbestände zu bearbeiten und gemäss den Falldefinitionen zu übermitteln.

Stand: 01.01.2005

Welche Personen sind gemäß § 8 IfSG zur Meldung verpflichtet?

Zur Meldung des Krankheitsverdachts, der Erkrankung sowie des Todes an einer in § 6 IfSG genannten Krankheit sind der feststellende Arzt, in Krankenhäusern auch der leitende Arzt, der leitende Abteilungsarzt bzw. in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich.
Meldepflichtig können auch Personen anderer Berufsgruppen sein, z.B. in bestimmten Fällen Tierärzte, Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe, Luftfahrzeugführer oder Kapitäne von Seeschiffen, Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen sowie Heilpraktiker (Details siehe unter § 8 IfSG).

Nachweise von Krankheitserregern gemäß § 7 IfSG sind durch die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien zu melden. Leiter von Einrichtungen der pathologischen Diagnostik sind zur Meldung verpflichtet, wenn ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen Krankheitserreger schließen lässt (gemäß §§ 6 und 7 IfSG).

Stand: 22.01.2015

Für welche Erreger sind Spezies-unspezifische Nachweise bereits meldepflichtig?

Jene Erreger die im § 7 Abs. 1 IfSG nur im Genus aber nicht in der Spezies genannt wurden, wie dies zum Beispiel bei Legionella und Brucella der Fall ist, sind auch Erregernachweise meldepflichtig, die den Erreger ohne Identifizierung der Spezies nachweisen. Dies gilt auch dann, wenn später in der Falldefinition die Übermittlung nur auf einzelne Spezies begrenzt werden sollte.

Stand: 10.01.2005

Wie ist im Gesundheitsamt bei Eingang von Meldungen aus dem Bereich der Bundeswehr zu verfahren?

Die Regelungen des IfSG zur Übermittlung von Fällen gelten für Meldungen aus dem Bereich der Bundeswehr in gleicher Weise wie für alle anderen Fälle auch. Die Übermittlung erfolgt - gemäß den Kriterien der Falldefinitionen - über die zuständige Landesbehörde an das RKI. Werden diese Fälle nicht vom zuständigen Gesundheitsamt übermittelt, entgehen sie der bundesweiten Erfassung und stehen somit für Analysen und Auswertungen nicht zur Verfügung.

Zum Umgang mit Meldungen aus dem Bereich der Bundeswehr
[Epidemiologisches Bulletin 10/2008]

Stand: 22.04.2008

Welche Meldefristen sind einzuhalten (Meldung vom Arzt oder Labor an das Gesundheitsamt?

Die namentliche Meldung durch den feststellenden Arzt oder die Untersuchungsstelle (Laboratorien, Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik) hat laut § 9 Abs. 3 IfSG unverzüglich zu erfolgen und muss dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen, auch wenn einzelne Informationen zur Meldung noch unvollständig vorliegen. Nachmeldungen oder Korrekturen zu bereits gemeldeten Fällen haben unverzüglich zu erfolgen.

Stand: 01.09.2021

Müssen feststellende Ärzte und Leiter von Untersuchungsstellen der Bundeswehr auch melden?

Gemäß § 70 Abs. 1 IfSG obliegen die Meldepflichten gemäß den §§ 6 und 7 IfSG im Bereich der Bundeswehr dem Standortarzt. Die Erstmeldung einer meldepflichtigen Krankheit gemäß § 6 IfSG bzw. der Erregernachweis gemäß § 7 IfSG hat vom Truppenarzt bzw. vom Bundeswehrlabor – neben der Meldung an zuständige Stellen im Bereich der Bundeswehr - auch an das zivile Gesundheitsamt zu erfolgen.

Stand: 22.01.2015

Welche Laborbefunde sind für Treponema pallidum (Syphilis) meldepflichtig?

Meldepflichtige Erregernachweise gemäß § 7 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind der mikroskopische Treponema pallidum Nachweis, oder der positive TPHATreponema-pallidum-Hämagglutinationstest (bestätigt durch FTA-ABS) mit Hinweis auf eine akute oder behandlungsbedürftige Infektion (z.B. hoher VDRL-Titer, positiver TpTreponema pallidum-IgM-Nachweis, Tp-Antigen-Nachweis). Gemeldet werden sollten auch Titeranstiege, die einen Verdacht auf eine Reinfektion nahelegen. Dagegen ist der TPHA-Test ohne weiteren Hinweis auf eine akute oder behandlungsbedürftige Infektion nicht meldepflichtig. Die Meldung des Treponema pallidum Erregernachweises erfolgt nichtnamentlich über spezielle Meldebögen direkt an das Robert-Koch-Institut (RKI).

Stand: 26.06.2008

Welche Labornummer soll auf die Meldebögen gemäß § 7 Abs. 3 IfSG eingetragen werden?

Die Meldebögen gemäß § 7 Abs. 3 IfSG haben ein vierstelliges Feld vorgesehen, in das eine Labornummer eingetragen wird. Diese wird vom Robert Koch-Institut (RKI) vergeben. Labore, die noch keine Labornummer zugeteilt bekommen haben, oder die diese Zuteilung nicht kennen, sollten dieses Feld auf dem Formular frei lassen. Das RKI wird diesen Laboren dann eine Labornummer zuteilen und das Labor über diese Labornummer informieren.

Stand: 22.01.2015

Sind Spezies-unspezifische Screening-Tests für Erreger wie Chlamydien oder Yersinien bei positivem Befund meldepflichtig?

Ein Screening-Test (z.B. KBR), der zwischen Chlamydophila psittaci und anderen Chlamydophila- bzw. Chlamydia-Subspezies nicht sicher differenzieren kann, soll nicht gemeldet werden, denn es bleibt dann ungewiss, ob ein positives Ergebnis tatsächlich einen Nachweis für die meldepflichtige Chlamydophila psittaci darstellt. Wenn der einsendende Arzt keine weiteren Nachweise anordnet, die zur Differenzierung beitragen, und der Fall auch epidemiologisch nicht bestätigt werden kann, bleibt ein solcher Fall auch weiterhin nicht meldepflichtig.
Analog gilt, dass ELISA-Systeme, die meldepflichtige Nachweise von Yersinia enterocolitica nicht von anderen Yersinia-Spezies unterscheiden können, nicht zu einer Meldung führen sollten. Ohnehin sollten nur diejenigen Laborergebnisse gemeldet werden, die auf eine akute Infektion hinweisen; daher sind Spätmanifestationen grundsätzlich nicht meldepflichtig.

Stand: 10.01.2005

Wozu gibt es Falldefinitionen?

Das Robert Koch-Institut erstellt gemäß § 4 IfSG Kriterien, die in so genannten Falldefinitionen festgelegt sind, für die Übermittlung eines Erkrankungs- oder Todesfalls oder des Nachweises von Krankheitserregern. Die vierte Ausgabe der Falldefinitionen trat am 1.1.2015 in Kraft.

Das Gesundheitsamt, das eine Meldung erhalten hat, prüft anhand der Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern, ob die Kriterien für eine Übermittlung des Falles an die zuständige Landesbehörde gegeben sind.

Die Zielgruppe dieser Falldefinitionen sind deshalb primär die Mitarbeiter im Öffentlichen Gesundheitsdienst, die die Entscheidung zur Übermittlung der Fälle treffen.

Stand: 15.01.2015

An welches Gesundheitsamt ist zu melden?

Im Infektionsschutzgesetz wird in § 9 Abs. 4 IfSG geregelt, an wen die Meldung zu erfolgen hat. An welches Gesundheitsamt gemeldet werden muss, hängt vom Aufenthaltsort der betroffenen Person ab. Grundsätzlich hat die namentliche Meldung von Erregernachweisen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. Dies gilt auch für Personen mit einem Wohnsitz außerhalb von Deutschland, wenn sie sich aktuell in Deutschland aufhalten.

Ist die betroffene Person z.B. in einem Krankenhaus untergebracht, so haben Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 IfSG (z.B. von ärztlich tätigen Personen) in der Regel an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung, also das Krankenhaus, befindet.

Wenn dem meldenden Labor keine Angaben zum Aufenthalt der betroffenen Person vorliegen, dann hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk der Arzt, der die Probe eingesandt und die Untersuchung angefordert hat (Einsender), seinen Sitz hat.

Das PLZ-Tool ermöglicht es, aufgrund der Postleitzahl oder des Wohnortes eines Patienten oder einer Einrichtung, das für diese Adresse zuständige Gesundheitsamt mit den nötigen Kontaktinformationen zu ermitteln.

Zum 01.01.2022 muss gemäß § 14 Abs. 8 IfSG das elektronische Melde- und Informationssystem (www.rki.de/demis) für die Meldung gemäß § 7 Abs. 1 IfSG genutzt werden. Ab 01.01.2023 müssen alle Meldungen elektronisch über DEMIS erfolgen. In DEMIS wird auf Basis der Regelungen im IfSG und der in der Meldung vorliegenden Informationen automatisiert bestimmt, an welches Gesundheitsamt die Meldung zu erfolgen hat. Der Meldende erhält eine Quittung, auf dem das Gesundheitsamt aufgeführt ist, an das die Meldung adressiert worden ist.

Weitere Informationen

Online PLZ-Tool des Robert Koch-Institut

Stand: 01.09.2021

Was ist bei der Diagnostik meldepflichtiger Erkrankungen zu berücksichtigen?

Bei Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, für die eine gesetzliche Meldepflicht besteht, fallen Laboruntersuchungen unter die Abrechnungskennziffer 32006, die das Budget des Arztes nicht belastet.

Stand: 24.04.2008

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