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Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen

Für die Kostenübernahme von Schutzimpfungen kommen unterschiedliche Träger in Frage. Außer den Krankenkassen (s.u.) zählt hierzu auch der öffentliche Gesundheitsdienst oder weitere in gesetzlichen Vorschriften benannte Stellen, z.B. der Arbeitgeber im Falle von beruflich indizierten Impfungen.

Voraussetzung, Art und Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Grundlage für die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO).

Der G-BA beschließt in seiner Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie) den Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen. Aus der Richtlinie ist im Einzelnen ersichtlich, welche Schutzimpfungen Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen sind. Impfungen, die von der STIKO empfohlen sind, werden üblicherweise in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen und werden somit von den Krankenkassen finanziert und sind beihilfefähig. Abweichungen der Richtlinie von den Empfehlungen der STIKO sind besonders zu begründen. Kommt eine Entscheidung bzgl. der Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Veröffentlichung der Empfehlungen der STIKO zustande, müssen die von der STIKO neu empfohlenen Schutzimpfungen solange zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.

Die Krankenkassen können in ihren Satzungsleistungen die Kostenübernahme von weiteren Impfungen vorsehen, die nicht Bestandteil der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA sind. Hierzu können z.B. bestimmte Reiseschutzimpfungen zählen. Das Robert Koch-Institut hat auf die Kostenübernahme keinen Einfluss.

Weitere Informationen: STIKO-Empfehlungen, Kapitel "Hinweise zur Kostenübernahme von Schutzimpfungen" (www.rki.de/stiko-empfehlungen).

Stand: 25.01.2024

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