Navigation und Service

Zielgruppeneinstiege

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Mit dem Klick auf "Erlauben" erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihren Aufenthalt auf der Seite anonymisiert aufzeichnen. Die Auswertungen enthalten keine personenbezogenen Daten und werden ausschließlich zur Analyse, Pflege und Verbesserung unseres Internetauftritts eingesetzt. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Aufklärung vor Schutz­impfungen

Stand: 12.2.2018

Warum ist eine Impf­auf­klärung notwendig?

Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der Impfleistung des Arztes. Die Aufklärungs­pflichten des behandelnden Arztes gegenüber dem Patienten bzw. der zu impfenden Person sind im "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" (Patienten­rechte­gesetz) im Jahr 2013 neu geregelt worden (§ 630e BGB). Vor Durchführung einer Schutz­impfung hat der Arzt die Pflicht, die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorge­berechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, damit eine wirksame Einwilligungs­erklärung abgegeben werden kann.

Stand: 12.02.2018

Welche Informationen sollte die Impf­auf­klärung beinhalten?

Die Aufklärung sollte in der Regel Informationen über folgende Punkte umfassen:

  • die zu verhütende Krankheit und deren Behandlungs­möglichkeiten,
  • den Nutzen der Impfung,
  • die Kontra­indikationen,
  • die Durchführung der Impfung,
  • den Beginn und die Dauer des Impfschutzes,
  • das Verhalten nach der Impfung,
  • mögliche unerwünschte Arzneimittel­wirkungen und Impf­komplikationen,
  • die Notwendigkeit und die Termine von Folge- und Auffrisch­impfungen.

Der genaue Umfang der erforderlichen Aufklärung hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es gilt das Prinzip der patienten­bezogenen Information, d.h. es ist jeweils der Verständnis­horizont des konkreten Patienten bzw. Einwilligungs­berechtigten zugrunde zu legen. Entscheidende Kriterien können z.B. Alter, Bildungsgrad, Vorer­fahrungen und medizinische Kenntnisse sein. Es ist daher immer ein individueller Maßstab anzulegen, der dem Patienten bzw. Einwilligungs­berechtigten gerecht wird. Der aufklärende Arzt muss im Hinblick auf die Impfung ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risiko­spektrums vermitteln. Im Ausnahmefall kann ein ausdrücklicher Aufklärungs­verzicht von Seiten des Patienten bzw. Einwilligungs­berechtigten eine Aufklärung entbehrlich machen.

Stand: 12.02.2018

Zu welchem Zeitpunkt und durch wen ist die Impfaufklärung durchzuführen?

Die Aufklärung muss gemäß § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. In der Gesetzes­begründung (BT-Drs. 17/10488, S. 24 zu § 630e BGB) wird zu dieser Thematik ausgeführt: "Dem Patienten soll die Möglichkeit eröffnet werden, in einem persönlichen Gespräch mit dem Behandelnden gegebenenfalls auch Rückfragen zu stellen, so dass die Aufklärung nicht auf einen lediglich formalen Merkposten innerhalb eines Aufklärungs­bogens reduziert wird."

Es ist darauf zu achten, dass die Aufklärung rechtzeitig und für die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten verständlich durchgeführt wird. Informationen unmittelbar vor der Impfung sind möglich, wenn der Patient bzw. die Eltern oder Sorge­berechtigten nicht unter Entscheidungs­druck gesetzt werden. Der Arzt muss – insbe­sondere bei Sprach­barrieren – darauf achten, dass seine Aus­führungen auch verstanden werden; es sollte im Zweifel geklärt werden, ob die Zuziehung z.B. eines Dolmetschers – ggf. auf Kosten des Patienten – gewünscht wird.

Stand: 12.02.2018

Wo gibt es Informations­materialien zur Impfauf­klärung?

Aufklärungs­merkblätter für Impfungen durch nieder­gelassene Ärzte stehen unent­geltlich über die Homepage des "Forum impfende Ärzte" zur Verfügung (www.forum-impfen.de, nach Anmeldung mit Passwort). Teilweise werden Aufklärungs­merkblätter durch verschiedene Anbieter (z.B. durch das Deutsche Grüne Kreuz oder durch Thieme Compliance) kostenpflichtig vertrieben.

Zur Unterstützung der Beratung von Personen, die nicht Deutsch sprechen, stellt das RKI übersetzte Impf­auf­klärungs­bögen mit Einver­ständnis­erklärung sowie Impfkalender in bis zu 20 verschiedenen Sprachen als Downloads kostenfrei bereit (www.rki.de/impfen > Informationsmaterialien). Zusätzlich stellt die Bundes­zentrale für gesund­heitliche Aufklärung (BZgA) zahlreiches Informations­material zum Impfen und zu impf­präventablen Krankheiten für Laien über ihre Homepage www.impfen-info.de zur Verfügung.

Die Aufklärungs­merkblätter enthalten auch einen auf die jeweilige Impfung abgestimmten Frage­bogen zum Gesundheits­zustand der zu impfenden Person und zu voraus­gegangenen Schutzimpfungen. Nachfolgend muss der Arzt Gelegenheit geben, Fragen und Unklarheiten in einem Gespräch mit der zu impfenden Person oder den Eltern bzw. Sorge­berechtigten zu beantworten. Die meisten Aufklärungs­merkblätter enthalten eine vorformulierte Einwilligungs­erklärung, die von der zu impfenden Person oder den Eltern bzw. den Sorge­berechtigten unterschrieben werden kann.

Stand: 12.02.2018

Ist eine schriftliche Einwilligung erforderlich?

Eine schriftliche Einwilligung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sie kann jedoch in Einzelfällen sinnvoll sein. Der impfende Arzt ist verpflichtet, Aufklärungen und Einwilligungen – egal in welcher Form sie erfolgt bzw. erklärt worden sind – in der Patienten­akte zu dokumentieren (§ 630f Abs. 2 S. 1 BGB). Wird der Aufklärung ein entsprechendes Aufklärungs­merkblatt zugrunde gelegt, sollte der impfende Arzt in seiner Dokumentation darauf verweisen. Zudem ist es sinnvoll, die Ablehnung einer Impfung durch die vorstellige Person bzw. die Eltern oder Sorge­berechtigten nach durchgeführter Aufklärung in der Patientenakte zu dokumentieren. Von Unterlagen, die der Patient bzw. Einwilligungs­berechtigte im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, sind ihm Abschriften auszu­händigen (§ 630e Abs. 2 S. 2 BGB).

Stand: 12.02.2018

Was ist bei minderjährigen Patienten zu beachten?

Bei Minderjährigen unter 14 Jahren ist regelmäßig die Einwilligung der Eltern bzw. Sorge­berechtigten einzuholen. Jugendliche können selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichts- und Entscheidungs­fähigkeit besitzen; das ist in der Regel mit 16 Jahren der Fall. Allerdings ist es stets Aufgabe des impfenden Arztes, im Einzelfall fest­zustellen, ob der Jugendliche "nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag" (BGHZ 29, 33 – 37). Gem. § 630e Abs. 5 S. 1 BGB ist auch der einwilligungs­unfähige Patient entsprechend seinem Verständnis aufzuklären, soweit er aufgrund seines Entwicklungs­standes und seiner Verständnis­möglichkeit in der Lage ist, die Erläuterungen aufzu­nehmen und dies seinem Wohl nicht zuwider läuft.

Stand: 12.02.2018

Was ist bei öffentlichen Impfterminen zu beachten?

Für öffentliche Impftermine (z.B. bei Schulimpf­programmen) werden eine vorherige Aufklärung in schriftlicher Form und ggf. auch die Einholung einer schriftlichen Einwilligungs­erklärung empfohlen. Das entbindet den Arzt allerdings nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die zu impfende Person bzw. die Eltern oder Sorge­berechtigten zusätzlich auch mündlich aufzuklären, um ihnen die Möglichkeit für Rückfragen zu geben.

Stand: 12.02.2018

Gesundheits­monitoring

In­fek­ti­ons­schutz

Forschung

Kom­mis­sio­nen

Ser­vice

Das Robert Koch-Institut ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit

© Robert Koch-Institut

Alle Rechte vorbehalten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt.