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Ist das Tragen künstlicher Fingernägel für Personen, die Patienten behandeln oder pflegen, unbedenklich?

Die Kommission für Krankenhaus­hygiene und Infektions­prävention (KRINKO) und das Robert Koch-Institut (RKI) können zwar keine Verbote, sondern nur Empfeh­lungen aussprechen. Die Veröffent­lichungen der KRINKO und des RKI haben jedoch erhebliche Auswirkungen, weil sie häufig die Grundlage von Regelungen in Einrich­tungen des Gesundheits­wesens darstellen und auf publizierten Daten und Erfah­rungen beruhen.

In der KRINKO-Empfehlung "Hände­hygiene in Einrichtungen des Gesundheits­wesens" heißt es in Kapitel 3.3 zu den Voraus­setzungen für die hygienische Hände­desinfektion: "Kurzgeschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Finger­nägel gewähr­leisten die Reinigung der subungualen Spatien und minimieren die Gefahr der Handschuh­perforation an den Fingerkuppen. Nagellack ist abzulehnen, weil er die Sicht­be­urteilung der Nägel behindert und mit steigender Trage­dauer die Kolo­nisation auf den Nägeln zunimmt. Obwohl dieser Einfluss bei frischem Nagellack nicht nachweisbar war, ist die Empfehlung, keinen Nagellack im Gesundheits­wesen zu tragen, berechtigt, weil das Alter des Nagellacks und dessen Güte (Mikrorisse u.ä.) in praxi nicht beurteilbar sind [111]. Die Bakterien­dichte ist auf künstlichen Nägeln höher als auf natürlichen. Zugleich beein­träch­tigen künstliche Nägel den Erfolg der Hände­hygiene und erhöhen die Perforations­gefahr für Einmal­handschuhe [112 -116]. Wiederholt konnten künstliche Nägel als Quelle für noso­komiale Infektionen bei immun­supprimierten Patienten und für Ausbrüche post­operativer Wund­infek­tionen identifiziert werden [117 – 123]." In Kapitel 11 der Empfehlung heißt es weiter: "Nagellack ist nicht zulässig [Kat. II]. Das Tragen künstlicher und gegelter Fingernägel ist unzulässig [Kat. IB]."

Weitere Aspekte, die nicht primär den Patienten­schutz sondern den Personal- oder Arbeitsschutz betreffen, sind der aktuellsten Fassung der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheits­wesen und in der Wohlfahrts­pflege" zu entnehmen.

Stand: 04.01.2018

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