Tierversuche sind ausschließlich zu bestimmten Zwecken zulässig, beispielsweise im Rahmen der Grundlagenforschung oder der Forschung zur Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren (§ 7a TierSchG). Diese Tierversuche sind zudem nur dann zulässig, wenn sie zur Beantwortung einer konkreten wissenschaftlichen Fragestellung unerlässlich sind, keine Alternativmethoden zur Verfügung stehen (§ 7a Abs. 2 Satz 2 TierSchG) und die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7a Abs. 2 Satz 3 TierSchG).
Jeder Tierversuch muss unter begründeter Darlegung dieser Aspekte bei der zuständigen Behörde – in Berlin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) – beantragt werden.
Sollten nach einer Genehmigung Änderungen im Versuchsablauf erforderlich sein, müssen diese ebenfalls bei der Behörde angezeigt werden oder – bei wesentlichen Änderungen – einen gesonderten Genehmigungsprozess durchlaufen (§ 34 TierSchVersV). Andernfalls dürfen diese vom genehmigten Verfahren abweichenden Eingriffe oder Behandlungen nicht an den Tieren vorgenommen werden – selbst dann nicht, wenn diese keine nachteiligen Auswirkungen auf das Tier hätten.
Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder zu diagnostischen Zwecken nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden, durchlaufen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 8a TierSchG). Dazu zählen etwa Tests im Rahmen der Arzneimittel- oder Impfstoffentwicklung.
Grundsätzlich verboten sind Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika. Verboten sind ebenfalls Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät (§ 7a, Abs. 3 und 4 TierSchG).
Stand: 29.07.2021