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Tierversuche im RKI: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum werden im Robert Koch-Institut Tierversuche durchgeführt?

Im RKI wird unter anderem erforscht, wie Infektionskrankheiten entstehen, wie sie verlaufen und auf welche Weise sich Erreger wirkungsvoll bekämpfen lassen. Bei bestimmten Fragestellungen muss dafür auch auf Tierversuche zurückgegriffen werden, wenn für deren Beantwortung keine Alternativmethoden zur Verfügung stehen. Die aus den Versuchen gewonnenen Erkenntnisse tragen unter anderem dazu bei, die Entstehung und den Verlauf von Infektionskrankheiten besser zu verstehen, neue diagnostische Methoden zu entwickeln und Grundlagen für Therapeutika und Impfstoffe zu schaffen. Auch für die Entwicklung alternativer Testverfahren, etwa zur Sicherheitsüberprüfung auf biologische Toxine, sind zunächst Tierversuche notwendig.

Stand: 29.07.2021

Wie groß ist die Versuchstierhaltung im RKI und welche Tiere werden gehalten?

Das Robert Koch-Institut besitzt die Erlaubnis zur Zucht und Haltung von verschiedenen Versuchstierarten. Derzeit werden im RKI etwa 500 Tiere gehalten, in erster Linie kleine Nagetiere wie Mäuse, Rötelmäuse, Ratten, Hamster, Vielzitzenmäuse und Meerschweinchen. Die Haltung der Tiere erfolgt entsprechend tierschutzrechtlicher Vorgaben unter standardisierten Bedingungen und nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die auf die spezifische Tierart abgestimmt sind.

Stand: 29.07.2021

Woher stammen die Versuchstiere?

Die am RKI gehaltenen und für Experimente verwendeten Tiere werden in der Regel entweder grundsätzlich bei spezialisierten Unternehmen erworben oder sind Nachkommen der institutseigenen Zucht oder aus Zuchten anderer Forschungseinrichtungen. Tiere dürfen nur dann zu Versuchszwecken eingesetzt werden, wenn sie speziell für diesen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn die Erforderlichkeit der Verwendung nicht speziell für Versuchszwecke gezüchteter Tiere für eine bestimmte Fragestellung beantragt und wissenschaftlich begründet dargelegt wird (§ 19 TierSchVersV).

Stand: 29.07.2021

Wie werden die Tiere gehalten?

Die Tiere werden nach tierschutzrechtlichen Vorgaben und aktuellen versuchstierkundlichen Empfehlungen, beispielsweise denen der GV-SOLAS (Gesellschaft für Versuchstierkunde) gehalten. Die Tierräume verfügen über ein spezielles Raumklima und Lichtregime. Die Haltungssysteme und -ausstattungen sind auf die spezifische Tierart abgestimmt. Die Tiere werden auf Einstreu gehalten und verfügen über Unterschlupfmöglichkeiten und Nistmaterial, sowie verschiedene, auf die Tierart und die jeweiligen Gegebenheiten abgestimmte Enrichments (bspw. Knabbermöglichkeiten, Laufräder oder Tunnel). Tierartspezifisches Alleinfutter und Wasser stehen den Tieren ständig zur freien Verfügung.

Stand: 29.07.2021

Welche rechtlichen Grundlagen gelten bei Tierversuchen?

Tierversuche sind ausschließlich zu bestimmten Zwecken zulässig, beispielsweise im Rahmen der Grundlagenforschung oder der Forschung zur Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren (§ 7a TierSchG). Diese Tierversuche sind zudem nur dann zulässig, wenn sie zur Beantwortung einer konkreten wissenschaftlichen Fragestellung unerlässlich sind, keine Alternativmethoden zur Verfügung stehen (§ 7a Abs. 2 Satz 2 TierSchG) und die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7a Abs. 2 Satz 3 TierSchG).

Jeder Tierversuch muss unter begründeter Darlegung dieser Aspekte bei der zuständigen Behörde – in Berlin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) – beantragt werden.

Sollten nach einer Genehmigung Änderungen im Versuchsablauf erforderlich sein, müssen diese ebenfalls bei der Behörde angezeigt werden oder – bei wesentlichen Änderungen – einen gesonderten Genehmigungsprozess durchlaufen (§ 34 TierSchVersV). Andernfalls dürfen diese vom genehmigten Verfahren abweichenden Eingriffe oder Behandlungen nicht an den Tieren vorgenommen werden – selbst dann nicht, wenn diese keine nachteiligen Auswirkungen auf das Tier hätten.

Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder zu diagnostischen Zwecken nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden, durchlaufen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 8a TierSchG). Dazu zählen etwa Tests im Rahmen der Arzneimittel- oder Impfstoffentwicklung.

Grundsätzlich verboten sind Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika. Verboten sind ebenfalls Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät (§ 7a, Abs. 3 und 4 TierSchG).

Stand: 29.07.2021

Wer genehmigt die Tierversuche im RKI – und wie läuft das Verfahren ab?

Die für das Land Berlin zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).

  1. Die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die einen Tierversuch beantragen, verwenden dazu ein mehrteiliges Antragsformular der Behörde. In diesem sind detaillierte Informationen und Begründungen zu konkreten Aspekten gefordert. Diese umfassen unter anderem Begründungen zum Zweck der Versuchsvorhabens, der Unerlässlichkeit und dazu, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden erreicht werden kann. Ebenso dargelegt werden müssen die Wahl der Tierart, die Planung der Tierzahl, die praktische Durchführung aller Eingriffe und Behandlungen, Eingewöhnungs- oder Trainingsprogramme, Maßnahmen zur Schmerzlinderung oder Belastungsreudktion, die Bewertung der Belastung sowie Maßnahmen und Kontrollen zur medizinischen und tierärztlichen Versorgung und die Benennung konkreter Abbruchkriterien.
  2. Der Tierversuch wird dann anhand des Antragsformulars in dieser Planungsphase mit den Tierschutzbeauftragten ausführlich besprochen und weiter bearbeitet. Dabei steht der Schutz der Tiere im Mittelpunkt: unter anderem werden gemeinsam Maßnahmen festgelegt, mit denen die Zahl der Tiere so gering wie möglich gehalten und Schmerzen, Leiden oder Schäden bestmöglich minimiert werden können. Abschließend gibt der Tierschutzbeauftragte seine Stellungnahme zu dem Tierversuchsantrag ab. Diese wird dann zusammen mit dem Antrag bei dem LAGeSo eingereicht.
  3. Das LAGeSo führt eine eingehende Prüfung des Antrags durch und wird dabei durch die unabhängige §15-Kommission (Tierversuchskommission, § 15 TierSchG) beraten. Diese besteht aus Mitgliedern, die die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung besitzen, sowie zu mindestens einem Drittel aus Mitgliedern, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind (§ 42 TierSchVersV).
  4. Rückfragen zum Versuchsantrag, die im Laufe des Genehmigungsverfahrens entstehen, muss der für den Tierversuch Verantwortliche schriftlich beantworten. Die Tierschutzbeauftragten werden dazu ebenfalls einbezogen.
  5. Wenn es keine Rückfragen seitens der Behörde mehr gibt, wird der Genehmigungsbescheid für das konkrete Projekt erteilt. Mit der Genehmigung können seitens Behörde Auflagen, Bedingungen oder sonstige Nebenbestimmungen festgelegt werden. Ein Antrag kann natürlich auch abgelehnt werden, wenn etwa der wissenschaftliche Zweck nicht gegeben scheint oder die Belastung der Tiere – im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn – zu groß ist.

Stand: 29.07.2021

Wer überwacht im RKI, dass die Tierversuche vorschriftsmäßig durchgeführt werden?

Intern prüfen die Tierschutzbeauftragten des RKI, ob die Mitarbeitenden die gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen bei ihrem Tierversuch einhalten. Extern werden die Versuche durch das LAGeSo überwacht, das auch unangekündigte Kontrollen durchführt. Bei Verstößen gegen Auflagen kann das LAGeSo rechtliche Verfahren einleiten oder den Versuch beenden.

Stand: 29.07.2021

Woran erkennt man, ob Tiere leiden?

Tiere, die leiden, zeigen bestimmte Verhaltensweisen oder klinisch sichtbare Erscheinungen. Sie sondern sich beispielsweise von der Gruppe ab, fressen und trinken weniger oder verzichten auf den Nestbau. Auch mangelnde Fellpflege, zugekniffene Augen und eine kauernde Haltung deuten darauf hin, dass es dem Tier nicht gut geht. Der Zustand eines Tieres ist auch am Gesichtsausdruck deutlich erkennbar (Mouse/Rat/Rabbit Grimace Scale). Es gibt noch eine Reihe weiterer Merkmale, die die Mitarbeiter erkennen und einordnen müssen – auch das ist Teil der versuchstierkundlichen Qualifikation, die jede Person erwerben muss, bevor sie mit Versuchstieren umgehen oder Experimente mit ihnen durchführen darf.

Stand: 29.07.2021

Wie wird sichergestellt, dass die Tiere so wenig wie möglich leiden?

Bereits während des Antragsverfahrens müssen bestimmte versuchsspezifische Symptome (z.B. Gewichtsverlust, Körpertemperatur, Verhaltensweisen, Durchfall, Symptome einer Atemwegserkrankung usw.) definiert werden, die bei Auftreten zu geeigneten Linderungsmaßnahmen oder zum Abbruch des Versuchs führen. Hierbei wird durch ein Scoring-Schema (z.B. keine Veränderung der Kriterien – geringe Veränderung – mittelgradige Veränderung – starke Veränderung) spezifiziert, anhand dessen die Tiere mindestens einmal täglich kontrolliert werden und durch das definiert wird, bis zu welchem Grad diese im Rahmen des Versuchs noch tolerierbar sind und wann der Versuch abgebrochen werden muss (Humane Endpoints). Bei zunehmender Belastung sind einerseits die Beobachtungsintervalle anzupassen und andererseits nach Rücksprache mit den Versuchsleitenden und Tierschutzbeauftragten Maßnahmen zur Belastungsminderung einzuleiten. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Ergebnisse des Versuchs durch eine starke Beeinträchtigung des Tieres verzerrt werden können. Somit ist das Wohlbefinden eines Tieres nicht nur aus tierschutz- sondern auch aus wissenschaftlichen Aspekten von Relevanz.

Stand: 29.07.2021

Was bedeutet das 3R-Prinzip?

Sowohl die Tierhaltung als auch die Verwendung der Tiere im Tierversuch erfolgen nach dem international anerkannten 3R-Prinzip: Replace – Reduce – Refine. Replace bedeutet, Tierversuche – wo möglich – durch alternative Methoden wie z.B. Zellkulturmodelle oder Organkulturen zu ersetzen und dadurch ebenfalls die Anzahl verwendeter Versuchstiere zu reduzieren. Gleichzeitig wird die Weiterentwicklung und zukünftige Anwendung von Alternativmethoden gefördert, um langfristig bei bestimmten wissenschaftlichen und diagnostischen Fragestellungen ganz auf den Einsatz von Tieren verzichten zu können. Ein weiteres Ziel ist es, die Anzahl der eingesetzten Versuchstiere zu reduzieren (Reduce). Dazu wird bereits im Rahmen der Planungsphase eines Tierversuchs geprüft, wie die Anzahl der Versuchstiere minimiert werden kann. Dies kann beispielsweise auch dadurch erfolgen, dass der Versuchsaufbau sequentiell gestaltet und somit gegebenenfalls auf bestimmte Versuchsteile verzichtet werden kann. Zudem soll die Lebenssituation der Versuchstiere im Tierversuch verbessert werden (Refine), z.B. durch das Festlegen von Kriterien, die zu einem frühzeitigen Beenden des Tierversuchs führen. Gleichzeitig wird die Tierhaltung so optimiert, dass das Versuchstier so wenig wie nötig belastet wird.

Stand: 29.07.2021

Mit welchen Alternativ- und Ergänzungsmethoden wird am RKI gearbeitet?

Einige Tierversuche können heute schon durch Zellkulturassays ersetzt oder ergänzt werden. Im RKI wird darüber hinaus unter anderem an Alternativmethoden für Tests auf biologische Toxine, zur Überprüfung von Grippe-Impfstoffen und Nachweistests für proteinöse Keimaktivität von Prionen und Prionoiden geforscht. Siehe hierzu auch www.rki.de/versuchstierhaltung > Forschung zum 3R-Prinzip (Replace, Reduce, Refine).

Stand: 29.07.2021

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